Das neue Schulungsprogramm des Integrationsamtes ist ab sofort online. Es richtet sich an Arbeitgeber, Personalverantwortliche, Vertrauenspersonen und alle Interessierten, die sich rund um das Thema Schwerbehindertenrecht weiterbilden möchten. Mit einem vielfältigen thematischen Angebot bieten die Schulungsveranstaltungen eine wertvolle Gelegenheit, die eigenen Kompetenzen in den Bereichen Inklusion und behindertengerechte Arbeitsgestaltung zu erweitern.
Über das ganze Jahr hinweg können Unternehmen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter praxisnahe Kenntnisse erwerben, die ihnen helfen, Personalentscheidungen fundierter zu treffen und Herausforderungen im Arbeitsalltag besser zu meistern.
Die Kurse decken ein breites Spektrum ab – von der Mitwirkung bei Personalauswahl über die vielfältigen Fördermöglichkeiten, die Unterstützung durch den Integrationsfachdienst bis hin zum Umgang mit psychosomatischen Problemen.
Auch Betriebs- und Personalräte, Inklusionsbeauftragte sowie Fachkräfte in der Behindertenarbeit profitieren von den praxisorientierten Schulungen, die für eine inklusivere und nachhaltigere Arbeitswelt unerlässlich sind.
Das Programm und Anmeldeformular sind unter:
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/integrationsamt/
zu finden.
Hintergrund:
Was tut das Integrationsamt? – Ein kurzer Überblick
Die Aufgaben des Integrationsamtes in Sachsen-Anhalt mit den Dienststellen in Halle und Magdeburg sind im Sozialgesetzbuch IX, Teil 3 Schwerbehindertenrecht, geregelt. Danach hat das Integrationsamt die berufliche Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern, zu sichern und nachhaltig zu unterstützen. Es versteht sich dabei sowohl als Partner für diesen Personenkreis sowie deren Interessenvertretungen, ist aber auch gleichermaßen Ansprechpartner für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Es besteht eine regelmäßige Zusammenarbeit mit den regionalen Betrieben, Unternehmen und Dienststellen, den Integrationsfachdiensten und anderen Beteiligten.
Arbeitsschwerpunkte des Integrationsamtes nach § 185 SGB IX
1. Die Erhebung der Ausgleichsabgabe
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mind. 20 Beschäftigten haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange sie die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, sind sie verpflichtet für jeden nicht besetzten Platz eine Ausgleichsabgabe zu leisten. Aus welchen Gründen der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht, bleibt unberücksichtigt. Die Verwendung der Ausgleichsabgabe ist gesetzlich festgelegt. Sie darf ausschließlich nur für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingesetzt werden.
2. Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Die Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben bilden die Grundlage für eine individuelle, bedarfsgerechte Unterstützung von Menschen, die hierauf wegen ihrer Behinderung für eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen sind. Sie sollen darauf hinwirken, dass schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll entfalten können, um sich so im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten zu können. Hierfür steht dem Integrationsamt ein breit gefächertes Angebot an Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Zum Beispiel:
• Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
• behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze
• Lohnkostenbeteiligung bei außergewöhnlichen Belastungen wegen Schwere
und/oder Art der Behinderung
• technische Arbeitshilfen
• berufliche Fort- und Weiterbildung
• Inanspruchnahme einer Arbeitsassistenz
• behinderungsbedingte Kfz-Hilfe
• Förderung von Selbständigkeit
• Beteiligung der Integrationsfachdienste
3. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Erst wenn die Entscheidung des Integrationsamtes in Form der Zustimmung vorliegt, kann der Arbeitgeber die Kündigung wirksam erklären. Die ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden. Daneben hat der schwerbehinderte Mensch wie jeder Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dabei ist das besondere Kündigungsschutzverfahren nach dem SGB IX beim Integrationsamt dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsverfahren nach dem KSchG vorgeschaltet. Das Integrationsamt hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes bzw. zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses auszuschöpfen. Für seine Entscheidung wägt das Integrationsamt die berechtigten Interessen des schwerbehinderten Menschen und des Arbeitgebers gegeneinander ab und prüft insbesondere auch, ob ein behinderungsbedingter Kündigungsgrund vorliegt.