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Naturschutzgebiete

Das Referat Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung ist als obere Naturschutzbehörde zuständig für die Ausweisung von Naturschutzgebieten.

Naturschutzgebiete (NSG) sind Gebiete, die nach Paragraf 23 Bundesnaturschutzgesetz  (BNatSchG) dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft dienen sollen. Dort existierende Biotope oder Lebensgemeinschaften von bestimmten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sollen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Die Ausweisung von Flächen als Naturschutzgebiet kann auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder Schönheit erforderlich sein. Jüngstes Naturschutzgebiet ist das NSG „Mittelelbe zwischen Mulde und Saale“

Ausweisung von Naturschutzgebieten

Ein Naturschutzgebiet wird durch eine Verordnung des Referates Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung als obere Naturschutzbehörde dazu erklärt.
Mit der Ausweisung von Naturschutzgebieten sollen die in Sachsen-Anhalt vorkommenden naturräumlichen Landschaften und dort insbesondere die wertvollen und schutzbedürftigen Ökosysteme repräsentiert werden. Der Schutzstatus eines Naturschutzgebietes bedeutet den höchsten Schutz nach bundesdeutschem Naturschutzrecht (streng geschützte Gebiete).

Erste Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsverordnung „Saale-Elster-Aue bei Halle“

2022 fand die erste Öffentlichkeitsbeteiligung in der kreisfreien Stadt Halle (Saale) und der Einheitsgemeinde Schkopau sowie im Landesverwaltungsamt in Halle (Saale) statt. Aus dem öffentlichen Beteiligungsverfahren ergaben sich Hinweise, welche zu Anpassungen der Regelungsinhalte führten, sodass vom 3. April bis 2. Mai 2023 eine erneute Auslegung der Unterlagen durchgeführt wurde.
Das Verfahren ist abgeschlossen. Die erste Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsverordnung „Saale-Elster-Aue bei Halle“ ist im Amtsblatt 02/2024 vom 15.02.2024 veröffentlicht und damit seit dem 16.02.2024 rechtskräftig.

Zum Naturschutzgebiet „Saale-Elster-Aue bei Halle" und allen Verordnungen: hier

Veränderungsverbot und Ausnahmen

Naturschutzgebiete zeichnen sich durch ein absolutes Veränderungsverbot aus, es sei denn, bestimmte Nutzungen sind ausdrücklich erlaubt oder als Pflegemaßnahmen festgelegt. In den Verordnungen für die Naturschutzgebiete sind Verbote für Handlungen formuliert, die nicht der Erhaltung des Schutzzweckes dienen.

Ausnahmen regelt der Paragraf 67 Bundesnaturschutzgesetz.

(1) Von den Geboten und Verboten des Paragraf 67 Bundesnaturschutzgesetz in einer Rechtsverordnung auf Grund des Paragraf 57 sowie nach den Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises. Wenn die Erteilung einer Befreiung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt oder wenn dieses aus anderen Gründen zweckdienlich erscheint, z.B. bei landesweiten Vorhaben, kann auch die obere Naturschutzbehörde Befreiungen erteilen.

Ansprechpartner

Herr T. Pietsch
Dessauer Str. 70
06118 Halle (Saale)
Telefon: +49 345 514 2143
E-Mail

Weitere Informationen

Informationen zum Thema Naturschutz stellt Ihnen auch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt zur Verfügung.

Beachten Sie auch die Webseite "Naturschutzgebiete im Land Sachsen-Anhalt"