Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 20 a UStG
Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG sowie Hinweise zu § 4 Nr. 20 b UStG erteilt für Darbietungen folgender Einrichtungen:
• Theater
• Orchester
• Kammermusikensembles
• Chöre
• Museen
• Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen
das
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 303 – Kultur, Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken
Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale)
§ 4 Nr. 20 a UstG - Die Zuständigkeit für o. g. Einrichtungen gilt für
• inländische Einrichtungen, wenn die Einrichtung ihren Sitz in Sachsen-Anhalt hat;
• ausländische Einrichtungen, wenn der Auftritt oder der Tourneestart in Sachsen-Anhalt liegt.
Gemäß § 4 Nr. 20 a UStG sind die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 genannten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne von Satz 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.
Die Gleichwertigkeitsbescheinigung bzw. Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG wird erteilt, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und einen formlosen Antrag beim Landesverwaltungsamt, Ref. 303, stellen. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Vita / Kurzbiographie zu Ihrer Person/ künstlerischem Werdegang
- Übersicht über derzeitige und geplante Auftritte
- Verträge, Flyer, Presseberichte über bisherige und geplante Auftritte/Leistungen
- für Bühnenregisseure/Bühnenchoreografen: Angabe, welcher Einrichtung die künstlerische Leistung dient
- Angabe, für welchen Zeitraum die Bescheinigung beantragt wird (Bescheinigung kann grundsätzlich vier Jahre rückwirkend erteilt werden - § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG i. V. mit § 181 Abs. 1 und 5 Abgabenordnung).
Hinweise:
Der Begriff "Einrichtung" schließt als Einzelkünstler auftretende Solisten ein. Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen. Der Begriff "Theater" umfasst die gesamte darstellende Kunst, z. B. auch literarisches Kabarett, Oper, Operette, Musical, Ballett. Museen sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen.
Beachten Sie:
Die Gleichwertigkeitsbescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung ist, sondern die Entscheidung darüber allein den Steuerbehörden obliegt.
§ 4 Nr. 20 b UStG
Für Veranstalter von Konzerten und Theateraufführungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG gibt es kein gesondertes Bescheinigungsverfahren. Ausschlaggebend für den Veranstalter als „anderen Unternehmer“ ist, ob der/das von Ihnen engagierte Künstler/Ensemble im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG (Gleichwertigkeitsbescheinigung) ist. Sofern dies der Fall ist, wirkt diese Bescheinigung des Künstlers auf den Veranstalter durch, so dass der Veranstalter nicht zusätzlich eine Gleichwertigkeitsbescheinigung benötigt.
Ansprechpartnerin
Helen Tantz
Telefon: +49 345 514 1592
E-Mail