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Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 20 a UStG

Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG sowie Hinweise zu § 4 Nr. 20 b UStG  erteilt für Darbietungen folgender Einrichtungen:
     • Theater
     • Orchester
     • Kammermusikensembles
     • Chöre
     • Museen
     • Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen
das
   Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
   Referat 303 – Kultur, Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken
   Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale)

§ 4 Nr. 20 a UstG - Die Zuständigkeit für o. g. Einrichtungen gilt für
• inländische Einrichtungen, wenn die Einrichtung ihren Sitz in Sachsen-Anhalt hat;
• ausländische Einrichtungen, wenn der Auftritt oder der Tourneestart in Sachsen-Anhalt liegt.


Gemäß § 4 Nr. 20 a UStG sind die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 genannten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne von Satz 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.


Die Gleichwertigkeitsbescheinigung bzw. Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG wird erteilt, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und einen formlosen Antrag beim Landesverwaltungsamt, Ref. 303, stellen. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:

- Vita / Kurzbiographie zu Ihrer Person/ künstlerischem Werdegang
- Übersicht über derzeitige und geplante Auftritte
- Verträge, Flyer, Presseberichte über bisherige und geplante Auftritte/Leistungen
- für Bühnenregisseure/Bühnenchoreografen: Angabe, welcher Einrichtung die künstlerische Leistung dient
- Angabe, für welchen Zeitraum die Bescheinigung beantragt wird (Bescheinigung kann grundsätzlich vier Jahre rückwirkend erteilt werden  - § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG i. V. mit § 181 Abs. 1 und 5 Abgabenordnung).

Hinweise:
Der Begriff "Einrichtung" schließt als Einzelkünstler auftretende Solisten ein. Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen. Der Begriff "Theater" umfasst die gesamte darstellende Kunst, z. B. auch literarisches Kabarett, Oper, Operette, Musical, Ballett. Museen sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen.

Beachten Sie:
Die Gleichwertigkeitsbescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung ist, sondern die Entscheidung darüber allein den Steuerbehörden obliegt.


§ 4 Nr. 20 b UStG
Für Veranstalter von Konzerten und Theateraufführungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG  gibt es kein gesondertes Bescheinigungsverfahren. Ausschlaggebend für den Veranstalter als „anderen Unternehmer“ ist, ob der/das von Ihnen engagierte Künstler/Ensemble im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG (Gleichwertigkeitsbescheinigung) ist. Sofern dies der Fall ist, wirkt diese Bescheinigung des Künstlers auf den Veranstalter durch, so dass der Veranstalter nicht zusätzlich eine Gleichwertigkeitsbescheinigung benötigt.

Ansprechpartnerin

Helen Tantz

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder per Post:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)