Ausländische Berufsabschlüsse
Nach Absolvierung einer Ausbildung im Ausland muss die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung beantragt werden, bevor der Beruf in Deutschland ausgeübt werden darf.
Für folgende Berufsbezeichnungen kann die Erlaubnis beantragt werden:
- Pflegefachmann/-frau
- Gesundheits- und Krankenpfleger (seit 01.01.2024 ist nur noch ein Antrag für Pflegefachmann/-frau möglich)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (oder Pflegefachmann/-frau)
- Altenpfleger (oder Pflegefachmann/-frau)
- Krankenpflegehelfer
- Hebamme
- Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Anästhesietechnischer Assistent
- Operationstechnischer Assistent
- Diätassistent
- Logopäde
- Physiotherapeut
- Masseur und medizinischer Bademeister
- MT-Laboratoriumsanalytik
- MT-Radiologie
- MT-Funktionsdiagnostik
- MT-Veterinärmedizin
- Ergotherapeut
- Podologe
- Notfallsanitäter
Verfahren
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird geprüft, ob die im Ausland absolvierte Ausbildung gleichwertig zur jeweiligen in Deutschland zu absolvierenden Ausbildung ist.
Sollte keine Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung festgestellt werden können oder Sie im Antragsformular auf die Prüfung der Gleichwertigkeit verzichtet haben, erhalten Sie die Möglichkeit, durch Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme (Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang) einen gleichwertigen Ausbildungsstand nachzuweisen. Hierzu wird ein Defizitbescheid ausgestellt. Weitere Hinweise zu den einzelnen Verfahrensabschnitten erhalten Sie im Anerkennungsverfahren.
Wenn Sie zur Zeit noch im Ausland leben und eine Beratung zum beruflichen Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Qualifikation in Deutschland wünschen, können Sie sich gerne an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) wenden. Die ZSBA berät zuwanderungsinteressierte Fachkräfte mit Lebensmittelpunkt im Ausland zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation. Die ZSBA begleitet Sie bereits bei der Vorbereitung des Anerkennungsverfahrens, bei der Antragstellung und bis zur Einreise nach Deutschland. Informationen und Kontaktdaten der ZSBA stehen unter Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) zur Verfügung. Weiterhin kann die ZSBA Sie mit Ansprechpartnern zu Fragen zum Leben und Arbeiten in Deutschland in Verbindung bringen. Die Nutzung des Serviceangebots unterliegt keinen Gebühren und ist somit für Sie kostenfrei.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG
Anträge im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG können ausschließlich über die zuständige Ausländerbehörde gestellt werden.
Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie hier.
Schrittweise Einführung der Fachsprachprüfung B2 Pflege in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt soll der Beschluss der 92. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) zur Einführung einer Fachsprachenprüfung für den Bereich der Pflege schrittweise umgesetzt werden. Hierzu arbeitet das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt seit 2025 mit dem Norddeutschen Zentrum zur Weiterentwicklung der Pflege (NDZ) zusammen. Das Bildungszentrum für Gesundheitsberufe Magdeburg gGmbH übernimmt als Modellprojekt in Sachsen-Anhalt die Umsetzung für die genannte Fachsprachenprüfung. Somit wird der Sprachnachweis des Bildungszentrums für Gesundheitsberufe Magdeburg gGmbH als Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse für Berufe im Pflegebereich anerkannt. Ein zusätzlicher Nachweis von Deutsch-B2 ist in diesen Fällen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht notwendig. Außerdem werden landesrechtlich geregelte Fachsprachprüfungen Pflege, welche bereits in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert wurden, im Antragsverfahren ebenfalls zum Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse akzeptiert. Eine erfolgreiche Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme ersetzt nicht den Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse. Bis zur Etablierung weiterer Prüfeinrichtungen in Sachsen-Anhalt und der verbindlichen Einführung der Fachsprachprüfung B2 Pflege in Sachsen-Anhalt werden auch weiterhin Zertifikate allgemeinsprachlicher Sprachkurse „Deutsch“ (GER-B2) von einem anerkannten Sprachinstitut akzeptiert.
Infos des Norddeutschen Zentrum zur Weiterentwicklung der Pflege (NDZ) zum Thema finden Sie hier.
Infos zur Fachsprachprüfung B2 Pflege des Bildungszentrums für Gesundheitsberufe Magdeburg gGmbH finden Sie hier.
Über die weiteren Schritte werden wir hier zu gegebener Zeit informieren.
Kosten der Erlaubnis
Die Gebühren für die Ausstellung des Defizitbescheids betragen derzeit 100,00 EUR. Diese werden zuzüglich der Kosten für die Zustellung erhoben.
Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnisurkunde betragen derzeit 90,00 EUR und werden zuzüglich der Kosten für die Zustellung erhoben.
Ordnungswidrigkeit
Ohne die erforderliche Erlaubnisurkunde, die zur Führung der Berufsbezeichnung ermächtigt, dürfen grds. keine den Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten ausgeübt werden.
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine o. g. Berufsbezeichnung führt. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Sprechzeiten (telefonisch)
- Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
- Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Ansprechpartner
- Pflegefachfrau/-mann, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger
Cecilia Leichsenring
Tel.: +49 345 514-3275
E-Mail - Pflegefachfrau/-mann
Alexander Fischer
Tel.: +49 345 514-1594
E-Mail - Diätassistent, Ergotherapeut, Hebamme, Logopäde, Masseur und medizinischer Bademeister, Notfallsanitäter, Pharmazeutisch-technischer Assistent, Podologe, Krankenpflegehelfer
Jennifer Much
Tel.: +49 345 514-3067 (telefonische Sprechzeit: Die und Do 9 - 12 Uhr)
E-Mail - Anästhesietechnischer Assistent, Operationstechnischer Assistent
Lana Mertin
Tel.: +49 345 514-1193
E-Mail - Physiotherapeut, MT-Laboratoriumsanalytik, MT-Radiologie, MT-Funktionsdiagnostik, MT-Veterinärmedizin
Stephanie Wegler
Tel.: +49 345 514-3154 (telefonische Sprechzeit: Die und Do 9 - 13 Uhr)
E-Mail
Formulare und Merkblätter
- Antrag - auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- ggf. Vollmacht
- Checkliste - Unterlagen für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen - Europäische Union
(nicht barrierefrei) - Checkliste - Unterlagen für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen - Drittstaat
(nicht barrierefrei) - ärztliche Bescheinigung
- Allgemeines Hinweisblatt - zu Übersetzungen (nicht barrierefrei)
- Schulen und Einrichtungen für Ausgleichsmaßnahmen (Pflegekräfte)

