Ausländische Berufsabschlüsse
Nach Absolvierung einer Ausbildung im Ausland muss die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung beantragt werden, bevor der Beruf in Deutschland ausgeübt werden darf.
Für folgende Berufsbezeichnungen kann die Erlaubnis beantragt werden:
- Pflegefachmann/-frau
- Gesundheits- und Krankenpfleger (ab 01.01.2024 ist nur noch ein Antrag für Pflegefachmann/-frau möglich)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (oder Pflegefachmann/-frau)
- Altenpfleger (oder Pflegefachmann/-frau)
- Krankenpflegehelfer
- Hebamme
- Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Anästhesietechnischer Assistent
- Operationstechnischer Assistent
- Diätassistent
- Logopäde
- Physiotherapeut
- Masseur und medizinischer Bademeister
- MTA-Labor
- MTA-Radiologie
- MTA-Funktionsdiagnostik
- MTA-Veterinär
- Ergotherapeut
- Podologe
- Notfallsanitäter
Verfahren
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird geprüft, ob die im Ausland absolvierte Ausbildung gleichwertig zur jeweiligen in Deutschland zu absolvierenden Ausbildung ist.
Sollte keine Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung festgestellt werden können oder Sie im Antragsformular auf die Prüfung der Gleichwertigkeit verzichtet haben, erhalten Sie die Möglichkeit, durch Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme (Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang) einen gleichwertigen Ausbildungsstand nachzuweisen. Hierzu wird ein Defizitbescheid ausgestellt. Weitere Hinweise zu den einzelnen Verfahrensabschnitten erhalten Sie im Anerkennungsverfahren.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG
Anträge im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG können ausschließlich über die zuständige Ausländerbehörde gestellt werden.
Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie hier.
Kosten der Erlaubnis
Die Gebühren für die Ausstellung des Defizitbescheids betragen derzeit 100,00 EUR. Diese werden zuzüglich der Kosten für die Zustellung erhoben.
Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnisurkunde betragen derzeit 90,00 EUR und werden zuzüglich der Kosten für die Zustellung erhoben.
Ordnungswidrigkeit
Ohne die erforderliche Erlaubnisurkunde, die zur Führung der Berufsbezeichnung ermächtigt, dürfen grds. keine den Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten ausgeübt werden.
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine o. g. Berufsbezeichnung führt. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Sprechzeiten (telefonisch)
- Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
- Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Ansprechpartner
- Pflegefachfrau/-mann, Gesundheits- und Krankenpfleger
Kathi Knaofmone
Tel.: +49 345 514-3179
E-Mail - Krankenpflegehelfer
Vanessa Haberkorn
Tel.: +49 345 514-3133
E-Mail - Hebamme
Jennifer Lorenz
Tel.: +49 345 514-3067 (telefonische Sprechzeit: Die und Do 13 - 17 Uhr, Frei 9 - 12 Uhr)
E-Mail - andere Gesundheitsfachberufe (z.B. Physiotherapeut, MT-Berufe, Anästhesietechnischer und Operationstechnischer Assistent, PTA)
Stephanie Wegler
Tel.: +49 345 514-3154 (telefonische Sprechzeit: Die und Do 9 - 13 Uhr)
E-Mail
Formulare und Merkblätter
- Antrag - auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- ggf. Vollmacht
- Checkliste (neu!) - Unterlagen für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen - Europäische Union
(nicht barrierefrei) - Checkliste (neu!) - Unterlagen für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen - Drittstaat
(nicht barrierefrei) - ärztliche Bescheinigung
- Allgemeines Hinweisblatt (neu!) - zu Beglaubigungen und Übersetzungen (nicht barrierefrei)