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Informationen zum Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV)

Das Soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft einzustehen hat.

Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I, 2019, 2652 ff.) wurde das Soziale Entschädigungsrecht zum 01.01.2024 vollständig überarbeitet und neu geregelt. Die bisherigen gesetzlichen Grundlagen, die in vielen verschiedenen Einzelgesetzen wie z.B. dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Opferentschädigungsgesetz geregelt waren, werden nunmehr weitgehend durch das neue Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung - (SGB XIV) abgelöst.

Ziel der Reform ist es, dass die gesetzlichen Leistungen zur Unterstützung der Betroffenen schneller, zielgerichteter und stärker an den Bedürfnissen der Berechtigten erbracht werden können.

Das SGB XIV regelt ab 01.01.2024 Leistungen für: 

  • Opfer einer Gewalttat (einschließlich Terroropfern), 
  • Opfer von Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege,
  • Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes, 
  • Geschädigten durch Schutzimpfungen 

sowie deren

  • Angehörige, 
  • Hinterbliebene und 
  • Nahestehende.

Das 

  • Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz
  • Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz
  • Unterstützungsabschlussgesetz
  • Häftlingshilfegesetz und
  • Anti-D-Hilfegesetz 

bleiben als eigenständige Gesetze bestehen, verweisen jedoch ab dem 01.01.2024 auf den Leistungsbereich des SGB XIV.

Der Flyer gibt Ihnen einen ersten Überblick. Dieser Flyer ist in 21 Sprachen verfügbar (You can find here the flyer with information on Social Compensation Law in 21 languages): https://www.bih.de/soziale-entschaedigung/medien-und-publikationen/publikationen/flyer-neues-soziales-entschaedigungsrecht/

Was ist neu?

Insgesamt soll das SGB XIV die Lebenssituation der Berechtigten verbessern. 

Die Entschädigungszahlungen der Berechtigten wurden jeweils abhängig vom Grad der Schädigungsfolgen ab 01.01.2024 erhöht. Statt die monatlichen Entschädigungszahlungen in Anspruch zu nehmen, besteht die Möglichkeit der Zahlung von Abfindungen.

Ab dem 01.01.2024 sind neben Opfern körperlicher Gewalt auch Opfer psychischer Gewalt leistungsberechtigt. Darüber hinaus können bei dem Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auch erheblich vernachlässigte Kinder oder Opfer von Kinderpornografie leistungsberechtigt sein. Zudem erhalten sog. Schockgeschädigte erstmals einen gesetzlichen Anspruch nach dem Sozialen Entschädigungsrecht.

Eine weitere Neuerung ist die Einführung des eigenständigen Leistungsbereiches der Schnellen Hilfen mit dem Fallmanagement und den Traumaambulanzen. Im Rahmen des Fallmanagements werden Antragstellende unabhängig vom eigentlichen Antrags- und Verwaltungsverfahren bei der Antragstellung auf Leistungen der Sozialen Entschädigung beim Landesverwaltungsamt als Träger der Sozialen Entschädigung und auch bei anderen Leistungsträgern unterstützt. In den Traumaambulanzen erfolgt eine psychotherapeutische Frühintervention mit gezielten präventiven Maßnahmen, um psychischen Störungen durch das schädigende Ereignis vorzubeugen, sie zu beheben oder deren negative Folgen einzudämmen.

Mehr erfahren Sie über das Online-Informationsangebot, welches durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) mit Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt wurde. Hierfür folgen Sie bitte folgendem Link: https://www.bih.de/soziale-entschaedigung/

oder über das Informationsangebot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter folgendem Link:

https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/an-714-soziale-entschaedigungsrecht-sgb-xiv.html

https://www.bmas.de/SharedDocs/Videos/DE/Artikel/Soziale-Sicherung/erklaerfilm-zum-sozialen-entschaedigungsrecht.html

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Ab wann gilt das SGB XIV?

Das SGB XIV regelt die Leistungen der Sozialen Entschädigung für schädigende Ereignisse bzw. Taten ab 01.01.2024.

Für schädigende Ereignisse vor dem 01.01.2024 sind die Regelungen des bis zum 31.12.2023 geltenden Rechts anwendbar.

Für Berechtigte, die bereits vor dem 01.01.2024 Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz bezogen haben, gibt es einen umfangreichen Besitzstand. Für diese Berechtigten ist auch ein Wechsel im Rahmen eines Wahlrechts in das neue Recht des SGB XIV möglich. Hierüber wird jeder einzelne Berechtigte individuell durch das Landesverwaltungsamt beraten. Hierzu muss seitens der Berechtigten nichts veranlasst werden. Das Landesverwaltungsamt kommt unaufgefordert auf Sie zu. Bis zu diesem Zeitpunkt werden alle Berechtigten, deren Ansprüche bis einschließlich 31.12.2023 bestandskräftig festgestellt sind, automatisch in den Besitzstand überführt.

Einzige Ausnahme bilden die sogenannten Grundrentner. Berechtigte die ausschließlich eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, sind im neuen Recht des SGB XIV finanziell in jedem Fall bessergestellt. Dieser Personenkreis wurde per Gesetz ab 01.01.2024 in das SGB XIV überführt und erhält die entsprechenden Leistungen.

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Das Antragsverfahren

Soziale Entschädigung nach dem SGB XIV wird nur auf Antrag gewährt. Die Antragstellung erfolgt beim jeweiligen Träger der Sozialen Entschädigung. Im Land Sachsen-Anhalt ist das das Landesverwaltungsamt.

Anträge können grundsätzlich formlos gestellt werden. Sofern Sie hierzu Hilfe benötigen, kontaktieren Sie uns gern telefonisch oder per E-Mail.

Es werden dennoch Antragsformulare zur Verfügung gestellt, hier sind alle Daten enthalten, die zur Bearbeitung Ihres Antrages notwendig sind. Diese befinden sich derzeit in Überarbeitung und werden zeitnah an dieser Stelle zur Verfügung gestellt.

Hier finden Sie das bundeseinheitliche Antragsformular samt Informationsblatt, welches für einen entsprechende Antragstellung beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt genutzt werden kann:

Das bundeseinheitliche Antragsformular samt Informationsblatt steht auch in englischer Sprache zur Verfügung: 
The standardised federal application form for social benefits for victims of violence and the information sheet, can be found here in English:

Unter dem folgenden Link erhalten sie Informationen zum Antragsverfahren: Infos Antragsverfahren SER | BIH

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Was ändert sich für bisherige Leistungsempfänger?

Die Höhe Ihrer bisherigen monatlich laufenden Leistungen wird sich durch das Inkrafttreten des SGB XIV nicht verringern. Mit dem Inkrafttreten des SGB XIV zum 01.01.2024 sind im Kapitel 23 umfangreiche Besitzstandsregeln enthalten. Alle Personen im Besitzstand haben auch ein Wahlrecht nach § 152 SGB XIV und können darüber ins neue Recht wechseln. Hierüber werden Sie individuell durch Ihren zuständigen Sachbearbeiter beraten. Sie müssen nichts veranlassen, wir kommen unaufgefordert auf Sie zu.
 

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Wer ist berechtigt?

Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.

Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Hierzu zählen auch sog. „Schockgeschädigte“.

Geschädigte durch Schockschaden sind Personen, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Dazu zählen auch Personen, die durch die Überbringung der Nachricht des Todes oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen Personen und dem Opfer eine enge emotionale Bindung besteht. Eine solche enge Bindung besteht in der Regel bei Angehörigen und Nahestehenden.

Angehörige sind Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch im Haushalt der Geschädigten aufgenommenen Stiefkinder und Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

Hinterbliebene sind Witwen, Witwer, Waisen, Eltern sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte einer an den Folgen der Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen der Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder und Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die einer Ehe ähnlich ist.

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Was ist ein schädigendes Ereignis nach dem SGB XIV?

Ein schädigendes Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.

Hierzu zählen:

Gewalttat:

Ein schädigendes Ereignis nach dem SGB XIV ist eine Gewalttat bzw. ein gleichgestelltes schädigendes Ereignis. 

Was ist eine Gewalttat?

Im SGB XIV wird unterschieden zwischen der körperlichen und der psychischen Gewalttat.

  • Körperliche Gewalttat - Die körperliche Gewalttat ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger, unmittelbar gegen die Person gerichteter Angriff.
  • Psychische Gewalttat - Eine psychische Gewalttat ist ein sonstiges, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten.

hierzu zählen: 

  • sexueller Missbrauch (§§ 174 bis 176 d Strafgesetzbuch)
  • sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§§ 177 und 178 Strafgesetzbuch)
  • Menschenhandel (§§ 232 bis 233a Strafgesetzbuch)
  • Nachstellung, sog. Stalking (§ 238 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch)
  • Geiselnahme (§ 239b Strafgesetzbuch)
  • Räuberische Erpressung (§ 255 Strafgesetzbuch)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sofern ein Tatbestand von vergleichbarer Schwere wie die vorgenannten Regelbeispiele vorliegt, kann er ein schädigendes Ereignis im Sinne des SGB XIV darstellen.

Was ist ein einer Gewalttat gleichgestelltes schädigendes Ereignis?

Einer Gewalttat stehen folgende schädigende Ereignisse gleich:

  • die vorsätzliche Beibringung von Gift
  • das Fehlgehen einer Gewalttat, so dass sie eine andere Person trifft als die Person, gegen die sie gerichtet war
  • ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes
  • die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen
  • die erhebliche Vernachlässigung von Kindern
  • die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 Strafgesetzbuch

Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (nähere Erläuterungen befinden sich in redaktioneller Bearbeitung)

Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (nähere Erläuterungen befinden sich in redaktioneller Bearbeitung)

Schutzimpfungen oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe (nähere Erläuterungen befinden sich in redaktioneller Bearbeitung)

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Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV

Die Soziale Entschädigung umfasst folgenden Leistungskatalog:

  1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen 
  2. Leistungen der Krankenbehandlung
  3. Leistungen zur Teilhabe
  4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  5. Leistungen bei Blindheit
  6. Entschädigungszahlungen
  7. Berufsschadensausgleich
  8. Besondere Leistungen im Einzelfall
  9. Leistungen Überführung und Bestattung
  10. Leistungen zum Ausgleich in Härtefällen
  11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland 
  12. Leistungen zu Besitzständen

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Schnelle Hilfen - Was versteht man unter Schnellen Hilfen?

Bei den Schnellen Hilfen handelt es sich um eine eigene Leistungsart. Die Leistungen der Schnellen Hilfen sind unabhängig und losgelöst vom weiteren Verfahren auf Leistungen des SGB XIV. Sie werden im sog. Erleichterten Verfahren erbracht. Hier erfolgt lediglich eine summarische Prüfung des Antrages, in welcher geprüft wird, ob die antragstellende Person nach dem Recht der Sozialen Entschädigung anspruchsberechtigt sein kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist unabhängig und stellt keinen Vorgriff auf das Antragsverfahren auf weitere Leistungen nach dem SGB XIV dar.

Zu den Schnellen Hilfen gehören:

  • Das Fallmanagement nach § 30 SGB XIV
  • Die Leistungen der Traumaambulanzen nach §§ 31 ff. SGB XIV

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Schnelle Hilfen - Fallmanagement

Antragsstellende stehen vielfach unter dem Eindruck traumatischer Erlebnisse, die einen besonderen Unterstützungsbedarf nach sich ziehen können. Um diesen besonderen Bedürfnissen im Rahmen des Opferschutzes gerecht zu werden, bietet das Fallmanagement eine ergänzende Vertiefung, die unabhängig von den allgemeinen Beratungspflichten des SGB I bestehen. Die Fallmanagerinnen unterstützen Anspruchsberechtigte auf Wunsch im Antrags- und Verwaltungsverfahren. Hierzu gehört auch die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfes und der Hinweis auf mögliche andere Sozialleistungen anderer Leistungsträger. Der erste Kontakt ist auch ohne eine Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB XIV möglich.
Im Landesverwaltungsamt stehen Ihnen folgende Fallmanagerinnen als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung:

Für den Bereich Halle (Saale): 
Frau Kamalla
Rufnummer 0345 514-3002
E-Mail

Besuchsadresse:     
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)

Bereich Halle (Saale) = Wohnort des Antragstellenden in folgenden Landkreisen bzw. kreisfreien Städten
(Landkreise Burgenlandkreis, Saalekreis, Mansfeld-Südharz, Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg sowie die kreisfreien Städte Halle (Saale) und Dessau-Roßlau)

Für den Bereich Magdeburg: 
Frau Griep
Rufnummer 0391 567-2458
E-Mail

Besuchsadresse:     
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg

Bereich Magdeburg = Wohnort des Antragstellenden in folgenden Landkreisen bzw. kreisfreien Städten
(Landkreise Harz, Börde, Salzlandkreis, Jerichower Land, Stendal, Altmarkkreis Salzwedel und die kreisfreie Landeshauptstadt Magdeburg)

In folgendem Video wird die Arbeit des Fallmanagements erklärt: https://youtu.be/U8EAxGDFoL4

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.bih.de/soziale-entschaedigung/leistungen/schnelle-hilfe/fallmanagement/

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Schnelle Hilfen - Traumaambulanz

Aufgrund der Erfahrungen im Bereich der psychischen Folgen von Gewalttaten haben viele Bundesländer bereits im Geltungsbereich des Opferentschädigungsgesetzes mit Kliniken Verträge über die Errichtung von Traumaambulanzen im Rahmen von Pilotprojekten geschlossen. Die gesetzliche Verankerung erfolgte ab 01.01.2021 über §§ 31 ff. SGB XIV. Durch die in der Traumaambulanz erbrachten Frühinterventionen soll der Eintritt psychischer Gesundheitsstörungen oder zumindest die Manifestierung bzw. Chronifizierung verhindert werden. Hierfür ist im Rahmen der Schnellen Hilfen („Soforthilfen“) ein stark vereinfachtes und erleichtertes Antragsverfahren vorgesehen, um Opfern von Gewalttaten schnell und unbürokratisch Unterstützung im Rahmen einer psychotherapeutischen Intervention zu gewähren. Es handelt sich um eine Leistung eigener Art, auf die der berechtigte Personenkreis unabhängig bzw. in Abgrenzung von den übrigen Leistungen des SGB XIV dem Grunde nach einen eigenständigen Anspruch hat.

Es findet keine Traumatherapie statt!

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.bih.de/soziale-entschaedigung/leistungen/schnelle-hilfe/traumaambulanz/?gclid=EAIaIQobChMI6NnPtfCggwMVcaWDBx3GMQWtEAAYASAAEgKM1vD_BwE

psychotherapeutische (Früh-)Intervention: 

Eine Intervention ist eine geplante und gezielte Maßnahme, um psychischen Störungen vorzubeugen, sie zu beheben oder deren negative Folgen einzudämmen.

Leistungsvoraussetzungen:

Es gilt grundsätzlich das Antragserfordernis nach § 10 Abs. 1 SGB XIV.
Aufgrund einer Sonderregelung ist es ausreichend nach der zweiten Sitzung in der Traumaambulanz einen Antrag zu stellen (§ 10 Abs. 5 SGB XIV).

Die Leistungen erfolgen ausschließlich in Traumaambulanzen, mit denen ein Vertrag nach § 37 SGB XIV besteht.

Leistungsumfang:

Erwachsene erhalten bis zu 15 Sitzungen. Die ersten 5 Sitzungen, sogenannte probatorische Sitzungen, dienen der Abklärung der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnostik und erforderliche Akutmaßnahmen

Kinder und Jugendliche erhalten bis zu 18 Sitzungen. Die ersten 8 Sitzungen, sog. probatorische Sitzungen, dienen der Abklärung der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnostik und erforderliche Akutmaßnahmen.

Die Kosten für diese Behandlung werden nach Antragstellung und entsprechender Bewilligung durch das Landesverwaltungsamt übernommen. Die Kosten für die ersten beiden Sitzungen werden in jedem Fall auch ohne Antragstellung übernommen.

Erforderliche Fahr- und ggf. entstehende Betreuungskosten werden auf Antrag vom Landesverwaltungsamt übernommen.

Dolmetscherkosten werden nach § 12 SGB XIV übernommen. Diese müssen im Vorfeld über die Traumaambulanz beantragt werden.

Leistungsberechtigte:

Geschädigte (§ 2 Abs. 2 SGB XIV) sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt. 
Angehörige (§ 2 Abs. 3 SGBXIV), Hinterbliebene (§ 2 Abs. 4 SGB XIV) und Nahestehende (§ 2 Abs. 5 SGB XIV) sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben (§ 32 SGB XIV).

Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt (§ 33 SGB XIV).

Zeitraum und Taten ab 01.01.2024
alle Entschädigungstatbestände (nicht nur Gewalttaten) des SGB XIV ab 01.01.2024 
Personenkreis: Geschädigte, Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende (§ 2 SGB XIV)

Gewalttaten OEG bis einschließlich 31.12.2020 – Leistungszeitraum ab 01.01.2024
Personenkreis: Geschädigte, Hinterbliebene (vgl. § 138 Abs. 1 – 6)

Gewalttaten OEG 01.01.2021 -  31.12.2021 – Leistungszeitraum ab 01.01.2024
Personenkreis: Geschädigte, Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende (§ 2 SGB XIV)

Folgende Traumaambulanzen stehen in Sachsen-Anhalt zur Verfügung:

für Erwachsene:

in Magdeburg:
Universitätsklinik Magdeburg A.ö.R., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Leipziger Straße 44
39120 Magdeburg

in Halle (Saale):
Universitätsklinikum Halle (Saale), Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg, Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, Psychiatrische 
Institutsambulanz (PIA)
Magdeburger Straße 22
06112 Halle (Saale)

https://www.umh.de/einrichtungen/kliniken-und-departments/psychiatrie-psychotherapie-und-psychosomatik/patientinnen-und-patienten/ambulant/kontakt-traumaambulanz
   
in der Lutherstadt Wittenberg:
Klinik Bosse Wittenberg
Hans-Lufft-Straße 5
06776 Lutherstadt Wittenberg

in Dessau-Roßlau
St. Joseph Krankenhaus Dessau
Auenweg 36
06847 Dessau-Roßlau

für Kinder und Jugendliche:

in Magdeburg
Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Birkenallee 34
39130 Magdeburg  

Die Arbeit der Traumaambulanzen wird in folgendem Video erklärt: https://youtu.be/AZwqLAu9ZeI

Antragsformulare:

Diese befinden sich derzeit in redaktioneller Überarbeitung. Diese erhalten Sie im Landesverwaltungsamt oder in der Traumaambulanz. Die Fallmanagerinnen oder Mitarbeitenden in der Traumaambulanz helfen Ihnen bei Fragen zur Antragstellung gern weiter.

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Kontakt

Landesverwaltungsamt
Soziales Entschädigungsrecht
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Hotline: +49 345 514-3232
E-Mail


Landesverwaltungsamt
Soziales Entschädigungsrecht
OlvenstedterStraße 1-2
39108 Magdeburg
Hotline: +49 391 567-2510
E-Mail

Hinweis: Außerhalb der Dienstzeiten kann bei der Hotline eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen werden.

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Anschrift postalisch

Landesverwaltungsamt
Soziales Entschädigungsrecht
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)

Landesverwaltungsamt
Soziales Entschädigungsrecht
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg

Dr. Christian Weber

Referatsleiter

Telefon: +49 345 514-3106 und -3240
E-Mail