Erhebungs und Verwendung der Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, welche die gesetzlich vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, sind zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt verpflichtet . Dabei gilt eine Pflichtquote von fünf Prozent bei einer Betriebsgröße ab jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitnehmern. Die Höhe der monatlichen Zahlung (Ausgleichsabgabe) je unbesetzten Pflichtplatz ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die Beschäftigungsquote bestimmt die Höhe des Staffelbetrages.
§ 160 Absatz 2 | Erfüllungsquote | seit 01.01.2024 | Ausgleichsabgabe ab 01.01.2025 |
Nr. 1 | 3 Prozent bis unter 5 Prozent | 140 Euro | 155 Euro |
Nr. 2 | Weniger als 3 Prozent | 245 Euro | 275 Euro |
Nr. 3 | Weniger als 2 Prozent | 360 Euro | 405 Euro |
Nr. 4 | 0 Prozent | 720 Euro | 815 Euro |
Für das Anzeigeverfahren steht ein elektronisches Verfahren, ELAN (Elektronische Anzeige), zur Verfügung. Es unterstützt Arbeitgeber bei der Erstellung der Anzeige und einer zügigen Bearbeitung.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.iw-elan.de.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zielgerichtet und ausschließlich für Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet.
Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben.