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Erhebungs und Verwendung der Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, welche die gesetzlich vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, sind zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt verpflichtet . Dabei gilt eine Pflichtquote von fünf Prozent bei einer Betriebsgröße ab jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitnehmern. Die Höhe der monatlichen Zahlung (Ausgleichsabgabe) je unbesetzten Pflichtplatz ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die Beschäftigungsquote bestimmt die Höhe des Staffelbetrages.

§ 160 Absatz 2 Erfüllungsquote seit 01.01.2024 Ausgleichsabgabe ab 01.01.2025
Nr. 1 3 Prozent bis unter 5 Prozent 140 Euro 155 Euro
Nr. 2 Weniger als 3 Prozent 245 Euro 275 Euro
Nr. 3 Weniger als 2 Prozent 360 Euro 405 Euro
Nr. 4 0 Prozent 720 Euro 815 Euro

Für das Anzeigeverfahren steht ein elektronisches Verfahren, ELAN (Elektronische Anzeige), zur Verfügung. Es unterstützt Arbeitgeber bei der Erstellung der Anzeige und einer zügigen Bearbeitung.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.iw-elan.de.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zielgerichtet und ausschließlich für Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet.

Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben.

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder per Post:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)