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Der Widerspruchsausschuss

Über die Widersprüche entscheidet zwingend der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt, der sich aus sieben ehrenamtlichen Ausschussmitgliedern entsprechend § 202 SGB IX zusammensetzt:

  • 2 Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind
  • 2 Mitglieder, die Arbeitgeber sind
  • 1 Mitglied, das das Integrationsamt vertritt
  • 1 Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt
  • 1 Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen

Mit dem Widerspruchsverfahren werden die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides nochmals vollumfänglich geprüft und gegebenenfalls neue Sachverhalte ermittelt, Zeugen sowie Sachverständigengutachten, wie z.B. ärztliche Stellungnahmen, einbezogen. In Kündigungsverfahren nach dem SGB IX erfolgt in der Regel eine mündliche Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss. Anhörungen vor dem Widerspruchsausschuss sind nicht öffentlich.

Widerspruch

Gegen alle Verwaltungsakte, die das Integrationsamt erlässt (Entscheidungen in Kündigungsschutzverfahren nach dem SGB IX , Bewilligungs-/Leistungsbescheide, Feststellungsbescheide, Säumnisbescheide, Widerrufsbescheide), kann Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch hat teilweise keine aufschiebende Wirkung, worauf in den Verwaltungsakten gesondert hingewiesen wird

Widerspruch - Formen und Fristen

Widerspruch kann entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale).

Nach der Monatsfrist eingehende Widersprüche sind in der Regel verfristet. In Ausnahmefällen können nach Monatsfrist Widersprüche zugelassen werden, z.B. bei gegebenen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Die Widerspruchseinlegung kann schriftlich, aber auch zur Niederschrift, beim Landesverwaltungsamt eingelegt werden. Zur Verfahrensbeschleunigung empfiehlt sich (nicht zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben) die Widerspruchseinlegung unmittelbar beim Integrationsamt.

Der Widerspruch kann auch durch E-Mail erhoben werden, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an die elektronische Poststelle beim Landesverwaltungsamt zu übermitteln ist.
Die E-Mail-Adresse lautet: Poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de.

Darüber hinaus kann der Widerspruch durch ein von dem Erklärenden einfach signiertes elektronisches Dokument, über das besondere elektronische Behördenpostfach des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (beBPo) erhoben werden. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, wenn es nicht von dem Erklärenden selbst abgesendet wird.

Widerspruch - Gebühren und Rechtsmittel

Für das Widerspruchsverfahren selbst werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Gegen den schriftlich zu erlassenden und zuzustellenden Widerspruchsbescheid ist als Rechtsmittel die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig, worauf im Widerspruchsbescheid innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung gesondert hingewiesen wird.

Kontakt Integrationsamt


Standort Halle (Saale)

Hansering 15
06108 Halle (Saale)
Tel. +49 345 514 - 3629

Standort Magdeburg

Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg
Tel. +49 391 567 - 2477

oder per E-Mail: ina-lsa@lvwa.sachsen-anhalt.de

Kontoverbindung:

Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt
Deutsche Bundesbank, Filiale Magdeburg
IBAN: DE04 8100 0000 0081 0015 15
BIC: MARK DEF1 810