Der Widerspruchsausschuss
Über die Widersprüche entscheidet zwingend der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt, der sich aus sieben ehrenamtlichen Ausschussmitgliedern entsprechend § 202 SGB IX zusammensetzt:
- 2 Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind
- 2 Mitglieder, die Arbeitgeber sind
- 1 Mitglied, das das Integrationsamt vertritt
- 1 Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt
- 1 Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen
Mit dem Widerspruchsverfahren werden die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides nochmals vollumfänglich geprüft und gegebenenfalls neue Sachverhalte ermittelt, Zeugen sowie Sachverständigengutachten, wie z.B. ärztliche Stellungnahmen, einbezogen. In Kündigungsverfahren nach dem SGB IX erfolgt in der Regel eine mündliche Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss. Anhörungen vor dem Widerspruchsausschuss sind nicht öffentlich.
Widerspruch
Gegen alle Verwaltungsakte, die das Integrationsamt erlässt (Entscheidungen in Kündigungsschutzverfahren nach dem SGB IX , Bewilligungs-/Leistungsbescheide, Feststellungsbescheide, Säumnisbescheide, Widerrufsbescheide), kann Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch hat teilweise keine aufschiebende Wirkung, worauf in den Verwaltungsakten gesondert hingewiesen wird
Widerspruch - Formen und Fristen
Widerspruch kann entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Landesverwaltungsamt.
Nach der Monatsfrist eingehende Widersprüche sind in der Regel verfristet. In Ausnahmefällen können nach Monatsfrist Widersprüche zugelassen werden, z.B. bei gegebenen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Die Widerspruchseinlegung kann schriftlich, aber auch zur Niederschrift, beim Landesverwaltungsamt eingelegt werden. Zur Verfahrensbeschleunigung empfiehlt sich (nicht zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben) die Widerspruchseinlegung unmittelbar beim Integrationsamt.
Widerspruch - Gebühren und Rechtsmittel
Für das Widerspruchsverfahren selbst werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Gegen den schriftlich zu erlassenden und zuzustellenden Widerspruchsbescheid ist als Rechtsmittel die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig, worauf im Widerspruchsbescheid innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung gesondert hingewiesen wird.