Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Mit der "Begleitenden Hilfe" nach dem Sozialgesetzbuch IX wird das Angebot an Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe um Leistungen erweitert, die geeignet sind, den sozialen Status behinderter Menschen zu wahren, eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, die berufliche Integration zu sichern sowie das berufliche Fortkommen zu unterstützen.
Die Zuständigkeit des Integrationsamtes ist gegenüber dem Rehabilitationsträger nachrangig.
Dabei sind oft behinderungsspezifische, technische und organisatorische Probleme zu lösen. Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen werden dabei durch den Integrationsfachdienst/Berufsbegleitung und die beratenden Ingenieure des Integrationsamtes unterstützt. Ziel ist die Beseitigung von Schwierigkeiten im Arbeitsumfeld sowie bei der Verrichtung der täglichen Arbeit.