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Zulassung und Überwachung von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen

Nach Artikel 4 der Verordnung EG 853/2004 benötigen Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen, eine Zulassung der zuständigen Behörde.

Diese Behörde ist nach Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) im Land Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt.

Erster Ansprechpartner für betroffene Lebensmittelunternehmen  ist das örtliche Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
Dieses informiert auch über Ausnahmen der grundsätzlichen Zulassungspflicht.

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