Zulassung und Überwachung von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen
Nach Artikel 4 der Verordnung EG 853/2004 benötigen Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen, eine Zulassung der zuständigen Behörde.
Diese Behörde ist nach Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) im Land Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt.
Erster Ansprechpartner für betroffene Lebensmittelunternehmen ist das örtliche Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
Dieses informiert auch über Ausnahmen der grundsätzlichen Zulassungspflicht.
Merkblatt für die Zulassung nach Artikel 4 der VO (EG) 853-2004