Aufgaben gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII
Neben dem Betriebserlaubnisverfahren und der staatlichen Aufsicht über den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII übernimmt das Landesjugendamt eine Vielzahl an weiteren Aufgaben gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII.
Im Folgenden sind das:
Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland
Bearbeitung von Beschwerden sowie Klageverfahren, Erarbeitung von Stellungnahmen
Beratung von örtlichen Trägern der Jugendhilfe sowie Trägern von Einrichtungen und Diensten
Prüfung und Bestätigung von Entgelten für Einrichtungen zur U-Haft Vermeidung
Planung und Gestaltung von Fortbildungsangeboten