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Bauaufsichtliche Zustimmung

Neben den „standardisierten“ Bauantragsverfahren, für deren Bearbeitung die unteren Bauaufsichtsbehörden entsprechend der Lage des Vorhabens zuständig sind, obliegt der oberen Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung von Sonderfällen, konkret der Bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren gemäß § 76 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA).

Den berechtigten Akteuren stehen verschiedene Ausnahmeregeln offen, die ein Zustimmungsverfahren ggf. obsolet werden lassen, wie dies aus § 76 ablesbar ist.Zur Prüfung wird eine allgemeingehaltene Checkliste bereitgestellt, die diverse Ausnahmetatbestände abfragt :

-  Entfall des Standard-Verfahrens und des Zustimmungsverfahrens, wenn die Errichtung oder der Umbau einer verfahrensfreien Anlage beabsichtigt ist,

-  Zustimmung nicht erforderlich, wenn nicht beabsichtigt ist eine …

     -  Erweiterung des Bauvolumens eines Gebäudes (Gebäudekubatur bleibt unverändert),

     -  verfahrensfreie Nutzungsänderung oder

     -  Anlagenbeseitigung,

-  Zustimmungsverfahren entfällt,

     -  wenn die Gemeinde nicht aktiv widersprochen oder gar ihr Einverständnis gegeben hat  und,

     -  insoweit für die Umsetzung des Vorhabens ggf. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich und damit einhergehend ggf. geschützte Belange von                        Nachbarn betroffen sind, diese aber gleichwohl dem Vorhaben zugestimmt haben.

        (Ausnahmeregel greift nicht, wenn nach § 69 Abs.4 BauO LSA eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist),

-  Kein Zustimmungsverfahren, stattdessen nur Kenntnisgabe bei Anlagen gemäß § 76 Abs. 5 BauO LSA.

Auf der Internet-Seite des Landesbauministeriums sind zahllose Vorschriften, Formblätter und Erläuterungen übersichtlich und zum Download aufbereitet, weshalb auf diese Inhalte hier nur hingewiesen wird.

 

Kontakt

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06112 Halle (Saale)