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Artenschutzrechtliche Genehmigungen

Das Referat Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung ist auch für die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen der richtige Ansprechpartner.

Um die vorhandene Artenvielfalt zu sichern, die Lebensstätten für Tiere und Pflanzen zu erhalten und einem weiteren Verschwinden von Arten entgegenzutreten, gibt es internationale und nationale Artenschutzvorschriften.

Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten in Deutschland sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Kapitel 5 in den Paragrafen 37 bis 55, und in der Bundesartenschutzverordnung geregelt. Das Landesnaturschutzgesetz  und die Zuständigkeitsverordnung regeln dazu lediglich Zuständigkeiten.

Darüber hinaus gelten auch einige EU-rechtliche Vorschriften des Artenschutzes unmittelbar, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (in der jeweils aktuellen Fassung).

Diese Vorschriften dienen dem Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Hierzu gehören der Schutz der Tiere und Pflanzen vor Beeinträchtigungen durch den Menschen ebenso wie der Schutz, die Pflege und Entwicklung sowie die Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Das Artenschutzrecht unterscheidet zwischen dem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen und den Vorschriften für besonders geschützte, streng geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. Der Schutz von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, einschließlich ihrer Entwicklungsformen, Habitate und Standorte ist insbesondere durch die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des Paragrafen 44 BNatSchG geregelt.

Die streng geschützten Arten unterliegen gleichzeitig den Bestimmungen für die besonders geschützten Arten, jedoch gelten darüber hinaus weitergehende Vorschriften (z. B. Störungsverbote nach Paragraf 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Für die übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen gelten die Regelungen des Paragrafen 39 Abs.1 BNatSchG, wonach grundsätzlich jedem Tier und jeder Pflanze ein gewisser Grundschutz gewährt wird.

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für:

  • Ausnahmen nach Paragraf 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des Paragrafen 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG bis auf die Fälle, die die Arten Elbebiber, Feldhamster, Fledermäuse, Weißstorch, Kranich, Schleiereule, Turmfalke, Fischadler, Dohle, Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Ameisen (alle besonders geschützten Arten), Hornisse, Wildbienen und alle Orchideenarten betreffen. Für diese Arten liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
     
  • Ausnahmen bzw. Befreiungen für die Vergrämung von Saatkrähen. Informationen zur Antragstellung und den Grundvoraussetzungen für die Vergrämung entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Saatkrähen.
     
  • Genehmigungen für das Ausbringen gebietsfremder Pflanzenarten und von Tieren in die Natur gemäß Paragraf 40 Abs. 1 BNatSchG. Hierzu gehört auch das Freilassen von Schmetterlingen auf Hochzeiten. In den Anträgen sind die relevante Art, die Anzahl der Individuen der Ort und der Zeitpunkt der Ausbringung sowie eine nachvollziehbare Begründung anzugeben.
     
  • Anordnungen zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere gemäß Paragraf 40 Abs. 3 BNatSchG, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.
     
  • Genehmigung von Forschung an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten gemäß Paragraf 40c Abs. 1 BNatSchG.
     
  • Befreiungen nach Paragraf 67  Abs. 1 und 2 BNatSchG von artenschutzrechtlichen Verboten und Geboten, die nicht nach Paragraf 45 Abs. 7 BNatSchG (Ausnahmen) genehmigt werden können, mit Ausnahme von Befreiungen, die die Arten Elbebiber, Feldhamster, Fledermäuse, Weißstorch, Kranich, Schleiereule, Turmfalke, Fischadler, Dohle, Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Ameisen (alle besonders geschützten Arten), Hornisse, Wildbienen und alle Orchideenarten betreffen. Für Befreiungen, die diese Arten betreffen, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.
     
  • Ausnahmen von den Sammelverboten der in Paragraf 2 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Pilze in größeren Mengen gemäß Paragraf 2 Abs. 2 BArtSchV. Dies betrifft folgende Pilzarten: Boletus edulis - Steinpilz; Cantharellus spp. - Pfifferlinge (alle heimischen Arten); Gomphus clavatus - Schweinsohr; Lactarius volemus - Brätling; Leccinum spp. - Birkenpilze und Rotkappen (alle heimischen Arten); Morchella spp. - Morcheln (alle heimischen Arten).
     
  • Ausnahmen von den Verboten des Paragrafen 44 Abs.1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken (Helix poamatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mind. 30 mm gemäß den Anforderungen des Paragrafen 2 Abs. 2 BArtSchV.
     
  • Ausnahmen nach Paragraf 4 Abs. 3 BArtSchV von den Verboten des Paragrafen 4 Abs. 1 BArtSchV (Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte zwecks Nachstellen, Anlocken, Fangen oder Töten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen). Unter diese Verbote fallen z. B. das Benutzen von Schlingen, Netzen und Fallen sowie die Verwendung lebender Tiere oder akustischer, elektrischer oder elektronischer Geräte als Lockmittel.
     
  • Entgegennahme der Liste über die in einem Kalenderjahr erlegten Kormorane gemäß Paragraf 6 Abs. 1 der Kormoranverordnung Sachsen-Anhalt (KorVO LSA) und der Liste gemäß Paragraf 6 Abs. 2 der KorVO LSA über nach Paragraf 5 Satz 1 der KorVO LSA getroffene geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien des Kormorans von den Revierinhabern sowie die systematische Pflege und die Aufbereitung der entsprechenden Daten.
    Wichtiger Hinweis: Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt hat als Oberste Naturschutzbehörde per Erlass klargestellt, dass „geeignete Maßnahmen“ zur Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien des Kormorans im Sinne von Paragraf 5 KorVO LSA nur das Töten durch Abschuss gemäß Paragraf 2 Abs. 1 KorVO LSA umfassen.
    Die danach von den Revierinhabern zu verwendenden Muster dieser beiden Listen sind nachfolgend unter „Formulare und Hinweisblätter“ abrufbar und haben folgende Bezeichnungen:
    • Liste 1 Kormoranabschüsse Paragraf 6 Abs. 1 KorVO LSA
    • Liste 2 Kormoranabschüsse Paragraf 6 Abs. 2 KorVO LSA
       
  • Verfügungen von Verboten zum Abschuss von Kormoranen und zur Verhinderung neuer Brutkolonien an bestimmten Gewässern, Gewässerteilen oder Gewässerstrecken durch Allgemeinverfügung sowie in örtlicher und in zeitlicher Hinsicht ganz oder teilweise gemäß Paragraf 7 der Kormoranverordnung Sachsen-Anhalt (KorVO LSA).
  • Bündelung der Informationen zur Erfüllung der periodischen Berichtspflichten an die EU-Kommission nach Art. 9 Abs. 3 Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG), Art. 16 Abs. 2 FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) und Art. 9 Abs. 2 Berner Konvention sowie Eingabe der Informationen in das elektronische Meldesystem HABIDES+

Ansprechpartner

Herr J. Dorendorf
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale)
Tel.: +49 345 514-2620
Fax: +49 345 514-2118
E-Mail 

Formulare und Hinweisblätter

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