Betäubungsmittelverkehr
Das Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie, ist in Sachsen-Anhalt zuständig für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
- in krankenhausversorgenden Apotheken,
- in Krankenhäusern einschließlich angeschlossener Krankenhausapotheken
- in den Praxen der Ärzte und Zahnärzte.
Die für die genannten Einrichtungen erlaubnisfreie Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr muss beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zuständiger Bundesoberbehörde angezeigt werden.
Diese formlose Anzeige ist entsprechend der Vorgaben von § 4 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetz unter Angabe:
- des Namens und der Anschrift(en) des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke,
- des Ausstellungsdatums und der ausstellenden Behörde der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
- des Datums des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
vor der Teilnahme zu übermitteln. Das BfArM hat auf seiner Internetpräsenz weitere Informationen bereitgestellt: BfArM - Apotheken und tierärztliche Hausapotheken.
Weitere Details regeln das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung.
Das Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie, überprüft die ordnungsgemäße Lagerung, das Verschreiben und die Abgabe der Betäubungsmittel. Dabei werden risikogestützt die entsprechenden Einrichtungen besichtigt oder die von Ärzten und Zahnärzten ausgestellten Betäubungsmittelrezepte abgefordert und geprüft.
Für die Aufbewahrung von Betäubungsmittel sind die von der Bundesopiumstelle bekanntgemachten Richtlinien 4114 – K zu beachten.
Bescheinigung zur Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen
Informationen und Hinweise zur Mitnahme von Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln bei Auslandreisen finden Sie unter Publikationen.