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Geschäftsstelle der Transplantationskommission

Arbeit der Kommission nach § 8 Absatz 3 Transplantationsgesetz in Sachsen-Anhalt- "Lebendspendekommission"

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz- TPG)

Der dritte Abschnitt des Transplantationsgesetzes, welches am 01. Dezember 1997 in Kraft trat, der lediglich aus Paragraf 8 besteht, befasst sich mit der Zulässigkeit der Organentnahme bei lebenden Organspendern.

§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 normiert dabei die Subsidiarität der Lebendspende gegenüber der postmortalen Organspende.

Darüber hinaus werden neben medizinischen Voraussetzungen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lit. c, Nummer 2) gesetzlich die Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit des Organspenders (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lit. a) sowie die Vornahme des Eingriffs durch einen Arzt (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) vorgeschrieben.

Die Aufklärung des Spenders und dessen Einwilligung in die Entnahme regelt das Gesetz detailliert in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lit. B sowie Absatz 2.

Die  bedeutendste Restriktion der Lebendspende enthält jedoch § 8 Absatz 1 Satz 2, wonach die Entnahme von Organen (Niere und Teile der Leber), die sich nicht wieder bilden können, über die vorerwähnten Regelungen hinaus nur zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, zulässig ist. 

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