Aufbau der Ausbildung
Theorie
Nach § 6 Abs. 1 PflBG dauert die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform 3 Jahre, in Teilzeitform höchstens 5 Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.
Praxis
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2 500 Std. und gliedert sich wie folgt:
erstes und zweites Ausbildungsdrittel
- Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung: 400 Std.*
- Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen
- Stationäre Akutpflege: 400 Std.
- Stationäre Langzeitpflege: 400 Std.
- Ambulante Akut- und Langzeitpflege: 400 Std.
- Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung: 120 Std.*
* Bis zum 31.12.2024 entfallen auf den Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung mindestens 60 und höchstens 120 Std. Die ggf. freiwerdenden Std. entfallen auf den Orientierungseinsatz.
letztes Ausbildungsdrittel
- Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung: 120 Std.**
- Vertiefungsbereich im Bereich eines Pflichteinsatzes: 500 Std.**
- weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung: 160 Std.**
** Sofern das Wahlrecht nach § 59 Abs. 2 PflBG oder nach § 59 Abs. 3 PflBG ausgeübt wird, ist dies bei den Einsätzen entsprechend zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
- Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
- Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG)
- Pflegeberufezuständigkeitsverordnung (PflBGZustVO)
- Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 26 des Pflegeberufegesetzes (ZustVO-Stelle)
- Verordnung über Pflegeschulen (Pfl-VO)
- Pflegeberufe-Eignungsverordnung Sachsen-Anhalt (PflEignVO LSA)
- Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung Sachsen-Anhalt (PflAFinVO LSA)
- Verordnung über die Förderung der Miet- und Investitionskosten von Pflegeschulen (FördMietInvestKPflVO LSA)
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (PflBSchVO LSA)
- Verordnung zu den Qualifikationsvoraussetzungen von Lehrkräften an Pflegeschulen (QualiPflLKVO)
- Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite