Inklusionsbetriebe
Inklusionsbetriebe dienen der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Nach § 215 Abs.1 SGB IX sind folgende Formen von Inklusionsbetrieben zu unterscheiden:
- Unternehmen
- unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen
- von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154(2) geführte Betriebe oder Abteilungen
Zielgruppen für Inklusionsbetriebe
Nach § 215(2) SGB IX sollen Inklusionsbetriebe insbesondere folgende Gruppen besonders betroffener schwerbehinderter Menschen beschäftigen und qualifizieren:
- schwerbehinderte Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen oder schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderungen
- schwerbehinderte Menschen nach der Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder psychiatrischen Einrichtung zur Überleitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
- schwerbehinderte Schulabgänger, die nur dann Aussicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben
- schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III sind
- Übersicht IB Sachsen-Anhalt (Stand 19.04.2024)
Finanzielle Förderungen
Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe können Inklusionsbetriebe nach § 217 SGB IX finanzielle Leistungen zum Aufbau, zur Erweiterung, zur Modernisierung und zur Ausstattung einschließlich betriebswirtschaftlicher Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.
Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zur Förderung von Inklusionsbetrieben
Umsetzung "Alle im Betrieb" für Sachsen-Anhalt (Stand: 01.01.2018)
Fördergrundsätze Inklusionsbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Stand: ab 01.03.2024)