Zuwendungen im Bereich der Hospizbewegung in Sachsen-Anhalt
Das Land Sachsen-Anhalt fördert Hospizinitiativen und -vereine, die im häuslichen Bereich Sterbebegleitungen durchführen.
Ansprechpartner:
Bernhard Dießner
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle
Telefon: +49 345 514-1738
Fax: +49 345 514-1746
E-Mail
Voraussetzungen:
Die Förderung erfolgt in Form von Sachkostenzuschüssen.
Ambulante Hospizdienste erhalten ebenfalls Sachkostenzuschüsse nach den nachstehenden Förderkriterien, bis eine Finanzierung durch die Krankenkassen auch im Bereich der Sachausgaben erfolgen wird, oder das Land Sachsen- Anhalt etwas anderes bestimmt.
Folgende Auflagen muss der Zuwendungsempfänger erfüllen:
- Die Zuwendungsempfänger werden dazu verpflichtet, an den Zusammenkünften der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Sachsen- Anhalt (LAG) wenigstens 1 Mal jährlich teilzunehmen.
- Im zweiten Jahr der Förderung soll mit der Sterbebegleitung begonnen werden. Hierzu sind der Bewilligungsbehörde die Namen der geschulten ehrenamtlichen HospizhelferInnen bekannt zugeben.
Diese Meldung erfolgt dann jährlich, ebenso die Meldung über die Anzahl der Sterbebegleitungen im häuslichen Bereich (keine stationären Einrichtungen!) - Eine Mitgliedschaft in der LAG muss im dritten Förderjahr erfolgen.
Werden diese Auflagen nicht erfüllt, kann die Förderung eingestellt und die bewilligten Landesmittel zurückgefordert werden.
Einzureichende Unterlagen:
- Finanzierungsplan
- ausführliche Projektbeschreibung beziehungsweise Arbeitsplan
- Anzahl der häuslichen Begleitungen
- Übersicht über geschulte ehrenamtliche HospizhelferInnen
- gegebenenfalls aktuelle Satzung
- gegebenenfalls aktueller Körperschaftsfreistellungsbescheid
- gegebenenfalls aktueller Vereinsregisterauszug
Verwendung und Höhe der Fördermittel
In den ersten beiden Förderjahren wird den Hospizinitiativen/-vereinen ein Betrag in Höhe von bis zu 2.700 Euro (80 von Hundert an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben) zur Verfügung gestellt. Eigenmittel sind in Höhe von 20 von Hundert aufzubringen.
Diese Mittel sollen wie folgt eingesetzt werden:
- Sicherung der Teilnahme ehrenamtlicher HospizhelferInnen am Befähigungskurs
- Öffentlichkeitsarbeit
- Anschaffung von notwendigen Informationsmaterial und notwendiger Ausstattung
- Verwaltungskosten (Büromaterial, Porto, Telefon)
- Fahrtkosten
- Weiterbildungen im Bereich der Sterbebegleitung
Anschließend erfolgt die Förderung in zwei Teilen:
Zum einen wird dem Zuwendungsempfänger eine Aufwandsentschädigung gewährt, die sich nach der Anzahl der im Vorjahr durchgeführten Sterbebegleitungen richtet.
Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erfolgt eine weitere Förderung von Einzelpositionen, für die Originalbelege eingereicht werden müssen.
Hinweise zum Verfahren
Der Förderantrag ist bis zum 15. Dezember des Jahres für das Folgejahr einzureichen. Er umfasst den Finanzierungsplan sowie einen ausführlichen Arbeitsplan. Der Verwendungsnachweis ist am 30. Juni des Folgejahres fällig. Gleichzeitig ist ein vollständiger Kassenbericht über sämtliche Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Wenn das Antragsvolumen die Höhe der Landesmittel übersteigt, entscheidet das Landesverwaltungsamt über die Verteilung der bereitstehenden Landesmittel.
Gesetzliche Grundlagen:
Formulare zum Download (nicht barrierefrei)
Antragsformular einschließlich Finanzierungsplan (das Formular bitte auf dem Computer speichern und dann mit einem PDF Reader öffnen)
Berichtsbogen zur Erfolgskontrolle (das Formular bitte auf dem Computer speichern und dann mit einem PDF Reader öffnen)