Aufgaben
- Amtliche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von Mineralwasser
- Zulassung von Zusatzstoffen (Nitritpökelsalz)
- Genehmigung der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln
- Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach §44 Absatz 1 LFGB in Verbindung mit §2 Absatz 2 MitÜbermitV
- Weinrecht
- Zulassung von Milcherhitzungseinrichtungen und von Betrieben zur Herstellung von tierischen Lebensmitteln für den innergemeinschaftlichen Handel
- Zulassung von Betrieben nach EU-Lebensmittelrecht
- Merkblatt für die Zulassung nach Artikel 4 der VO (EG) 853-2004
Hinweise
Nach Artikel 4 der Verordnung EG 853/2004 benötigen Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen, eine Zulassung der zuständigen Behörde.
Diese Behörde ist nach §7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) im Land Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt.
Erster Ansprechpartner für betroffene Lebensmittelunternehmen ist das örtliche Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Dieses informiert auch über Ausnahmen der grundsätzlichen Zulassungspflicht.
Weitere Informationen:
Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit