Förderung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Land Sachsen-Anhalt
Voraussetzungen
Gefördert werden:
- Gegenstände und Fahrzeuge für den Aufbau der Einheiten des Katastrophenschutzes
Zuwendungsempfänger können sein:
- die im Katastrophenschutz gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt mitwirkenden privaten Organisationen als Träger der Einheiten und Einrichtungen
- die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes für eigene Einheiten und Einrichtungen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Ansprechpartner
Herr Klingebiel
Tel.: +49 345 514-2421
E-Mail
Rechtsgrundlagen
- Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Seite 156)
- Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften
Formulare zum Download
Hinweise zum Verfahren
Anträge der privaten Hilfsorganisationen sind über den für den Katastrophenschutz zuständigen Landkreis oder über die für den Katastrophenschutz zuständige kreisfreie Stadt beim Landesverwaltungsamt einzureichen.