Menu
menu

Erstattungsleistungen des Landes Sachsen-Anhalt infolge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vom 15. Dezember 2020
  • § 18a Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) 
  • Verordnung über die Erstattungsleistungen des Landes infolge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung) 

Hintergrund

Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat am 15. Dezember 2020 mit dem „Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge“ beschlossen, dass die Gemeinden für bisher beitragspflichtige Straßenausbauvorhaben, bei denen die sachliche Beitragspflicht nach dem 31. Dezember 2019 entstanden ist, keine Straßenausbaubeiträge mehr erheben dürfen.

Das KAG-LSA regelt in § 18a (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge) die Erstattungsansprüche, welche die Gemeinden gegenüber dem Land aufgrund der rückwirkenden Abschaffung der Straßenausbaubeiträge geltend machen können. 

Unterschieden wird dabei zwischen Ausbauvorhaben, bezüglich derer die sachliche Beitragspflicht nach dem 31. Dezember 2019 entstanden ist und für welche die Beitragspflichtigen bereits mit einem Beitragsbescheid zu den Beiträgen herangezogen worden sind (§ 18a Abs. 2 KAG-LSA) und den Ausbauvorhaben, bei welchen die sachliche Beitragspflicht zwar nach dem 1. Januar 2020 entstanden ist, aber bisher noch keine Straßenausbaubeiträge erhoben wurden bzw. den Straßenausbauvorhaben, die bereits begonnen wurden, bezüglich derer aber keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden dürfen (§ 18a Abs. 4 Satz 1 KAG-LSA).

In den Fällen des § 18a Abs. 2 KAG-LSA sind Bescheide über Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen, für die die Beitragspflichten nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind, von den Gemeinden von Amts wegen aufzuheben. Die auf der Grundlage eines solchen Bescheides gezahlten Beiträge werden von den Gemeinden unverzinst an denjenigen erstattet, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Die Erstattung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2021. Dies gilt auch für wiederkehrende Beiträge, die die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen erhoben haben.

Des Weiteren wird in § 18a Abs. 3 KAG-LSA geregelt, dass Gemeinden, die für Beiträge in Bezug auf Verkehrs-anlagen Vorausleistungen verlangt haben, den endgültigen Beitrag hingegen noch nicht festgesetzt haben, die Vorausleistungsbescheide von Amts wegen aufheben und bereits gezahlte Vorausleistungen unverzinst bis spätestens 31. Dezember 2021 an denjenigen erstatten, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Beitragspflicht bis einschließlich 31. Dezember 2019 entstanden ist. 

Die Erstattungsansprüche sind in § 18a Abs. 4 KAG-LSA wie folgt geregelt:

§ 18a Abs. 4 KAG-LSA

Das Land erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene erforderliche Maßnahmen infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen oder wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrs-anlagen nicht mehr erheben dürfen oder Erstattungen nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmen haben. Eine Erstattung nach Satz 1 erfolgt, wenn

  1. die Beitragspflichten entstanden sind,
  2. die Beitragspflichten nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären oder
  3. in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine Erstattung durch die Gemeinde erfolgt ist.

Ein Erstattungsanspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Gemeinde

  1. spätestens am 9. September 2020 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet hat und
  2. den Antrag auf Erstattung spätestens am 31. Dezember 2025 beim Landesverwaltungsamt gestellt hat.

Gemäß § 18a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 KAG-LSA sind die Anträge auf Erstattung beim Landesverwaltungsamt zu stellen; zuständig ist innerhalb des Landesverwaltungsamtes das Referat „Kommunalrecht, Kommunale Wirtschaft und Finanzen“.

Der Ablauf des Erstattungsverfahrens ist in der „Verordnung über die Erstattungsleistungen des Landes infolge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung)“ (veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 27/2021, S. 362) geregelt.

Die Erstattungsanträge sind insbesondere aus Gründen der Verfahrenseffizienz gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung unter Verwendung von Antragsformularen zu stellen; in Abhängigkeit vom jeweiligen Antragstatbestand ist dazu das spezifische Antragsformular, in welchem auch jeweils definiert wird, welche Unterlagen dem Erstattungsantrag beizufügen sind, zu nutzen.

Die drei Antragsformulare stehen nachfolgend zum Download bereit:

Verfahren nach § 18a Abs. 2 KAG-LSA

Ausbauvorhaben, bei denen die sachliche Beitragspflicht nach dem 31. Dezember 2019 entstanden ist und die Beitragspflichtigen per Bescheid bereits zu Beiträgen herangezogen wurden; die Beitragsbescheide wurden von Amts wegen aufgehoben und die gezahlten Beiträge wurden unverzinst zurückerstattet.

Download des Antragsformulars

Verfahren nach § 18a Abs. 3 KAG-LSA

Ausbauvorhaben, bei denen die sachliche Beitragspflicht nach dem 31. Dezember 2019 entstanden ist bzw. entstehen wird und bezüglich derer die Gemeinde Vorausleistungen erhoben hat; die Vorausleistungsbescheide wurden von Amts wegen aufgehoben und bereits gezahlte Vorausleistungen wurden unverzinst zurückerstattet.

Download des Antragsformulars

Wichtiger Hinweis:

Zu beachten ist in den Fällen der Antragstatbestände gem. § 18a Abs. 2 und 3 KAG-LSA, dass die bereits erhobenen Straßenausbaubeiträge bzw. die erhobenen Vorausleistungen gem. § 18a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 KAG-LSA erst an die ehemals Beitragspflichtigen zurückerstattet werden müssen, bevor eine entsprechende Erstattung dieser Beiträge/Vorausleistungen beim Land beantragt werden kann; im Rahmen der Antragstellung ist der Nachweis der Rückerstattung zu führen.

Verfahren nach § 18a Abs. 4 Satz 1 KAG-LSA

Ausbauvorhaben, bei welchen die sachliche Beitragspflicht nach dem 31. Dezember 2019 entstanden ist, aber bisher noch keine Straßenausbaubeiträge erhoben wurden bzw. die bereits begonnen wurden, bezüglich derer infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge aber keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden dürfen

Download des Antragsformulars

Anträge und Unterlagen sind einzureichen:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 206 - Kommunalrecht, Kommunale Wirtschaft und Finanzen
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder per Post:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)