Träger der praktischen Ausbildung
Träger der praktischen Ausbildung
Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich folgende Einrichtungen sein
(vgl. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs.1 PflBG):
- Krankenhäuser (mit einer Zulassung nach § 108 Sozialgesetzbuch V);
- Stationäre Pflegeeinrichtungen (mit einer Zulassung nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI);
- Ambulante Pflegeeinrichtungen (mit einer Zulassung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XI und § 37 Sozialgesetzbuch V).
Um einen Ausbildungsplatz anbieten zu können, müssen die Träger der praktischen Ausbildung:
- ein angemessenes Verhältnis zwischen Pflegefachkräften und Auszubildenden vorhalten (2:1);
- Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent gewährleisten;
- einen Kooperationsvertrag mit einer Pflegeschule schließen, sofern sie keine eigene Pflegeschule betreiben;
- Vereinbarungen mit weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen treffen (Gewährleistung der Pflichteinsätze).
Musterkooperationsverträge können Sie dem nachfolgenden Link entnehmen: https://www.bibb.de/pflegeberufe (unter der Rubrik Publikationen des Arbeitsbereichs)
Die vorgenannten Einrichtungen sind gemäß § 3 PflEignVO LSA für die Pflichteinsätze im Sinne von
§ 7 Abs. 1 PflBG geeignet. Es muss kein Antrag auf Feststellung der Geeignetheit der Einrichtung gestellt werden.
andere Einrichtung: Antragstellung nach § 10 Pflegeberufe-Eignungsverordnung Sachsen-Anhalt (PflEignVO LSA)
Die Anerkennung der Geeignetheit der Einrichtung in der Pädiatrie und Psychiatrie ist mit den dafür erforderlichen Unterlagen zu beantragen, sofern der Einsatz nicht in einem Krankenhaus, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer ambulanten Pflegeinrichtung (gemäß § 7 Abs. 1 PflBG) mit entsprechender Ausrichtung durchgeführt wird. Vor Beginn des Ausbildungseinsatzes muss die Entscheidung über die Geeignetheit durch das Landesverwaltungsamt vorliegen.
Bitte nutzen Sie für das Antragsverfahren das im Bereich Formulare aufgeführte entsprechende Antragsformular.
andere Einrichtung: Antragstellung nach § 10 Pflegeberufe-Eignungsverordnung Sachsen-Anhalt (PflEignVO LSA)
Die Anerkennung der Geeignetheit der Einrichtung kann auch beantragt werden, wenn eine ausbildende Einrichtung Zweifel hat, ob sie die Anforderungen an die Geeignetheit erfüllt.
Gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt werden für die Feststellung der Geeignetheit von Einrichtungen nach § 11 Abs. 3 S. 1 PflEignVO LSA Gebühren in Höhe von 50,00 EURO bis 170,00 EURO erhoben.
Bitte nutzen Sie für das Antragsverfahren das im Bereich Formulare aufgeführte Antragsformular, welches sich in redaktioneller Bearbeitung befindet.