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Chemikalien-Klimaschutzverordnung & Chemikalien-Verbotsverordnung

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

Unternehmenszertifizierung gemäß Paragraph 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung:

Ab dem 4. Juli 2009 müssen Betriebe, die ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen einschließlich deren Kreisläufe, sowie Brandschutzanlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instand halten, durch die zuständige Behörde zertifiziert werden.

Mit der Novelle der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 kam es zu wesentlichen Änderungen der Zertifizierung. Nunmehr bedürfen alle Unternehmen, die am fluorierten, natürlichen (CO2) wie auch alternativen (NH3) Kältemittelkreislauf arbeiten einer Unternehmenszertifizierung. Ebenso kam es zur Erweiterungen der Einrichtungen (z.B. ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe). 

Ein wichtiger Punkt ist, dass die bestehenden Sachkunden und somit auch Unternehmenszertifikate befristet wurden. Bis zum 12. März 2029 haben alle sachkundigen Personen der Kategeorie I oder II an einem Auffrischungskurs teilzunehmen, damit die Sachkunde weiterhin Bestand hat. Es erfolgt die Umschreibung auf A1 bzw. A2. 

Weiterführende Informationen zu fluorierten Treibhausgasen, Unternehmenszertifizierungen und klimawirksamen Stoffen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Die Informationen zur ChemVerbotsV sind auf der Internetseite des Landesamts für Umweltschutz für Sie bereit gestellt.

Antragsformulare: