Förderung von Maßnahmen aus Lärmaktionsplänen
Gemeinden sollen bei der Umsetzung der Lärmaktionsplanung unterstützt werden, so dass Lärmbelastungen vornehmlich aus dem Bereich des Straßenverkehrs vermindert werden. Die Förderung von Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm erfasst ausschließlich Straßen in kommunaler Baulast.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen aus Lärmaktionsplänen (RdErl. des MULE vom 30.6.2020 – 43-44812)
Wesentliches Ziel und Inhalt der Richtlinie ist die Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung aus Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Download der Richtlinie: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen aus Lärmaktionsplänen
Gefördert werden insbesondere:
- bauliche Veränderungen der Straße (beispielsweise Verringerung des Straßenquerschnitts durch Nutzungsänderung von bisher für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrspuren),
- Abmarkierung von Radwegen,
- Straßenmöblierung unter Einhaltung des § 32 der Straßenverkehrs-Ordnung (z.B. Kübel zur
- Bepflanzung zur Veränderung der Straßenbreite),
- Ersatz oder Überbauung von Pflaster durch Asphalt,
- Mehrkosten für den Einsatz von lärmmindernden Straßenoberflächen gegenüber einer einfachen Sanierung oder Instandhaltung,
- Verkehrsorganisatorische und verkehrsberuhigende Maßnahmen einschließlich der Optimierung von Lichtzeichenanlagen zur Verminderung der Lärmbelastungen durch den Verkehr,
- Einsatz von Abschirmelementen (z.B. Lärmschutzwälle und –wände).
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände.
Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Mindesthöhe der Zuwendung beträgt 5 000 Euro.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag ist schriftlich im Landesverwaltungsamt, Referat 307 (Verkehrswesen), Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) einzureichen.
Antragsverfahren:
- Antrag zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen aus Lärmaktionsplänen
- Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches
weitere Vordrucke:
Ansprechpartnerin
Anke Stahl
Tel.: +49 345 514-1372