Betriebserlaubnis zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in erlaubnispflichtigen Einrichtungen gemäß Paragraph 45 SGB VIII
Für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Paragraphen 45 bis 48a Sozialgesetzbuch Acht (Kinder- und Jugendhilfe)) ist das Landesjugendamt gemäß Paragraph 85 Sozialgesetzbuch Acht sachlich zuständig.
Eine Betriebserlaubnis für Einrichtungen wird gemäß Paragraphen 45, 45a Sozialgesetzbuch Acht benötigt, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten. Während des Betriebserlaubnisverfahrens stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter beratend zur Seite. Im Anschluss an das Verfahren und der erteilten Betriebserlaubnis werden nach den Erfordernissen des Einzelfalls örtliche Prüfungen durch das Landesjugendamt durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen, Paragraph 46 Sozialgesetzbuch Acht.
Welche konkreten Einrichtungen einer Betriebserlaubnis bedürfen, alle betriebserlaubnisrelevanten Formulare sowie weitere Informationen und Handlungsempfehlungen finden Sie auf dieser Seite.
Erlaubnispflichtige Einrichtungen sind:
teilstationäre Angebote der Jugendhilfe:
- Tagesgruppen
stationäre Angebote:
- Betreutes Wohnen
- Kinder- und Jugendheime
- individualpädagogische Betreuungsstellen (z.B. Erziehungsfachstellen)
- Mutter/Vater/Kind-Einrichtungen
- Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen
- Internate der beruflichen Bildung sowie Internate an Gymnasien
Nichterlaubnispflichtige Einrichtungen sind:
- Jugendfreizeiteinrichtungen
- Jugendbildungseinrichtungen
- Jugendherbergen
- Schullandheime
- Schülerheime, welche landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehen
- Einrichtungen, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder und Jugendliche wahrnehmen, für die eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht
- Einrichtungen im Rahmen des Hotel - und Gaststättengewerbes, die Kinder und Jugendliche aufnehmen

Frau Baumeyer
Telefon: +49 345 514-1660
E-Mail
Frau Behne
Telefon: +49 345 514-1380
E-Mail
Herr Blümel
Telefon: +49 345 514-1650
E-Mail
Frau Büttner
Telefon: +49 345 514-1318
E-Mail
Frau Güttner
Telefon: +49 345 514-1639
E-Mail
Frau Hellige
Telefon: +49 345 514-1413
E-Mail
Frau Hübner
Telefon: +49 345 514-1643
E-Mail
Frau Kletschka
Telefon: +49 345 514-1647
E-Mail
Frau Pützschler
Telefon: +49 345 514-1621
E-Mail
Frau Richter
Telefon: +49 345 514-1385
E-Mail
Frau Rudloff
Telefon: +49 345 514-1855
E-Mail
Frau Werber
Telefon: +49 345 514-1857
E-Mail
Rechtsgrundlagen
Weitere Gesetze und landesinterne Regelungen
Betriebserlaubnisrelevante Dokumente und Unterlagen
Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist ein formeller Antrag erforderlich. Alle Unterlagen und Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Formularen:
Änderungsantrag zur Betriebserlaubnis
Stellenplan erweitert (für größere Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung)
Bestimmungen zur Betriebserlaubnis mit Betreuungszeitenübersicht (ST)