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Betriebserlaubnis zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in erlaubnispflichtigen Einrichtungen gemäß Paragraph 45 SGB VIII

Für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Paragraphen 45 bis 48a Sozialgesetzbuch Acht (Kinder- und Jugendhilfe)) ist das Landesjugendamt gemäß Paragraph 85 Sozialgesetzbuch Acht sachlich zuständig.

Eine Betriebserlaubnis für Einrichtungen wird gemäß Paragraph 45 Sozialgesetzbuch Acht benötigt, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten. Während des Betriebserlaubnisverfahrens stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter beratend zur Seite. Im Anschluss an das Verfahren und der erteilten Betriebserlaubnis werden nach den Erfordernissen des Einzelfalls örtliche Prüfungen durch das Landesjugendamt durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen, Paragraph 46 Sozialgesetzbuch Acht.

Welche konkreten Einrichtungen einer Betriebserlaubnis bedürfen, alle betriebserlaubnisrelevanten Formulare sowie weitere Informationen und Handlungsempfehlungen finden Sie auf dieser Seite. 

Erlaubnispflichtige Einrichtungen sind:

teilstationäre Angebote der Jugendhilfe:

  • Tagesgruppen


stationäre Angebote:

  • Betreutes Wohnen

  • Kinder- und Jugendheime

  • individualpädagogische Betreuungsstellen (z.B. Erziehungsfachstellen)

  • Mutter/Vater/Kind-Einrichtungen

  • Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen

  • Internate der beruflichen Bildung sowie Internate an Gymnasien

Nichterlaubnispflichtige Einrichtungen sind:

  • Jugendfreizeiteinrichtungen

  • Jugendbildungseinrichtungen

  • Jugendherbergen

  • Schullandheime

  • Schülerheime, welche landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehen

  • Einrichtungen, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder und Jugendliche wahrnehmen, für die eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht

  • Einrichtungen im Rahmen des Hotel - und Gaststättengewerbes, die Kinder und Jugendliche aufnehmen

Ansprechpartner*innen

Frau Vahl (Referentin)

Telefon: +49 345 514-1649
E-Mail

Frau Baumeyer

Telefon: +49 345 514-1660
E-Mail

Frau Behne

Telefon: +49 345 514-1380
E-Mail

Herr Blümel

Telefon: +49 345 514-1650
E-Mail

Frau Büttner

Telefon: +49 345 514-1318
E-Mail

Frau Güttner

Telefon: +49 345 514-1639
E-Mail

Frau Hellige

Telefon: +49 345 514-1413
E-Mail

Frau Hübner

Telefon: +49 345 514-1643
E-Mail

 

Frau Kletschka

Telefon: +49 345 514-1647
E-Mail

Frau Lück

Telefon: +49 345 514-1388
E-Mail

Frau Pützschler

Telefon: +49 345 514-1621
E-Mail

Frau Richter

Telefon: +49 345 514-1385
E-Mail

Frau Rudloff

Telefon: +49 345 514-1855
E-Mail

Frau Wilde

Telefon: +49 345 514-1332
E-Mail

Frau Werber

Telefon: +49 345 514-1857
E-Mail

Betriebserlaubnisrelevante Dokumente und Unterlagen

Haben Sie Fragen oder suchen Sie einen Ansprechpartner?

Alle Sprechstunden und persönlichen Beratungsgespräche in den Dienstgebäuden des Landesverwaltungsamtes sind abgesagt.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

und

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder wenden Sie sich postalisch an uns:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)