Apotheken
Erlaubnis zum Betreiben von Apotheken
Das Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie, erteilt die Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke.
Für den entsprechenden Antrag auf Erteilung ist das Merkblatt Betriebserlaubnis zu beachten:
Sofern bereits eine Erlaubnis für eine oder mehrere Apotheken besteht, ist bei Gründung oder Übernahme einer Filialapotheke (gemäß § 2 Abs. 4 Apothekengesetz) das Merkblatt Filialapotheke zu berücksichtigen:
Besondere Tätigkeiten von Apotheken wie Versandhandel und Großhandel sind an weitergehende Voraussetzungen geknüpft und erfordern eine gesonderte Erlaubnis.
Betrieb von Apotheken
Der Betrieb von Apotheken erfolgt entsprechend der Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung. Krankenhausapotheken, krankenhausversorgende Apotheken und Apotheken mit einer Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis sowie mit bestimmten Sondertätigkeiten werden vom Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie, durch regelmäßige Inspektionen überwacht.
Für die Anzeige von Änderungen im Apothekenbetrieb, welche sowohl nach Apothekengesetz als auch Apothekenbetriebsordnung vorgeschrieben sind, ist das nachfolgende Formular zu benutzen. Es enthält gleichzeitig Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen:
Rechtsgrundlage
§ 2 Apothekengesetz