Apotheken
Erlaubnis zum Betreiben von Apotheken
Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 1 Abs. 2 des Apothekengesetzes (ApoG)). Das Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie, ist die zuständige Behörde für Sachsen-Anhalt.
Für den Antrag ist das Merkblatt "Betriebserlaubnis Einzelapotheke" zu beachten. Sofern bereits eine Erlaubnis für eine oder mehrere Apotheken besteht, ist bei Gründung oder Übernahme einer Filialapotheke (§ 2 Abs. 4 ApoG) das Merkblatt "Betriebserlaubnis Filialapotheke" zu berücksichtigen. Darüber hinaus darf eine Apotheke erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).
Krankenhausapotheken bedürfen der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 ApoG. Diese kann ebenfalls unter Zuhilfenahme des Merkblattes Betriebserlaubnis beantragt werden.
Besondere Tätigkeiten von öffentlichen Apotheken wie Versandhandel (§ 11a ApoG) und Großhandel sind an weitergehende Voraussetzungen geknüpft und erfordern eine gesonderte Erlaubnis (siehe u. a. Großhandel mit Arzneimitteln).
Betrieb von Apotheken
Der Betrieb von Apotheken erfolgt entsprechend den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung. Krankenhausapotheken, krankenhausversorgende Apotheken und Apotheken mit einer Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis sowie mit bestimmten Sondertätigkeiten werden vom Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie, durch regelmäßige Inspektionen überwacht.
Für die Anzeige von Änderungen im Apothekenbetrieb, welche sowohl nach dem Apothekengesetz als auch der Apothekenbetriebsordnung vorgeschrieben sind, ist einheitlich das Formular für die Anzeige von Änderungen zu benutzen. Es enthält gleichzeitig Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen.





