Erstattung der Jugendhilfekosten an örtliche Träger der Jugendhilfe
Die Kostenerstattung gemäß § 89 ff. SGB VIII durch den überörtlichen Jugendhilfeträger in Sachsen-Anhalt erfolgt durch das Landesjugendamt im Landesverwaltungsamt.
Zum Ausgleich werden die Kosten zwischen den örtlichen Trägern (Jugendämter) oder durch einen überörtlichen Träger (Land) erstattet.
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FAQ´s
Häufig gestellte Fragen an das Team der Kostenerstattung und deren Antworten finden Sie hier.