Bekämpfung der Schwarzarbeit
Was ist Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit leistet derjenige, der bei der Erbringung oder Beauftragung von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern nicht erfüllt,
- seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (Paragraf 14 der Gewerbeordnung) nicht nachkommt oder
- die erforderliche Reisegewerbekarte (Paragraf 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (Paragraf 1 der Handwerksordnung).
Was ist keine Schwarzarbeit?
Keine Schwarzarbeit sind nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen oder Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe erbracht werden.
Wer ist zuständig?
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Ahndung folgender Verstöße nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Paragraf 8 Abs. 1 Nr. 1 d, e) - bei der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang - zuständig:
- Unterlassen der Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (Paragraf 14 Gewerbeordnung)
- Ausübung eines Reisegewerbes ohne die erforderliche Reisegewerbekarte (Paragraf 55 Gewerbeordnung)
- selbstständiger Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (Paragraf 1 Handwerksordnung)
Zuständige Fachaufsicht und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Land Sachsen-Anhalt ist das Referat Wirtschaft.
Eine Übersicht der zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte einschließlich der Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Der Zoll - Finanzkontrolle Schwarzarbeit - ist für die Verfolgung von Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch, Steuerhinterziehung sowie Verstößen gegen die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten zuständig.
Ansprechpartnerin im Landesverwaltungsamt
Frau Goebel
Referat Wirtschaft
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Telefon: +49 345 514-1526
Fax: +49 345 514-2557
E-Mail: schwarzarbeit(at)lvwa.sachsen-anhalt.de
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Gemeinsamer Runderlass des MW, MI, MJ, MF, MS, MLV
vom 1. 7. 2008 – 41-32124 des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich (MBl. LSA 2008, S. 575)
Gewerbeordnung (GewO)
Handwerksordnung (HwO)
Download
Formular - Anzeige Schwarzarbeit (PDF-Datei, für Postversand, nicht barrierefrei)
Mit diesem Formular können Sie einen Verdacht bei dem für Sie zuständigen Landkreis oder der für Sie zuständigen kreisfreien Stadt anzeigen. Einige Behörden bieten jedoch auch ein Online-Formular an.
Die Übersicht der Landkreise / kreisfreien Städte finden Sie hier.