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3. Vergabekammer

(Paragrafen 1 und 19 des TVergG LSA)

Antragstellung

Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eingeleitet.

Antragsbefugt (§ 23 TVergG LSA i. V. m. § 160 Abs. 2 GWB) ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten geltend macht (Bewerber beziehungsweise Bieter). Es ist darzulegen, dass durch die behauptete Verletzung von drittschützenden Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Der Verstoß muss vor Anrufung der Vergabekammer gegenüber dem Auftraggeber schriftlich oder elektronisch gerügt werden (§ 19 Abs. 4 TVergG LSA).

Der Nachprüfungsantrag muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Darüber hinaus ist darzulegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Soweit bekannt, sind durch den Antragsteller die sonstigen Beteiligten zu benennen. In jedem Fall soll der Antrag ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 23 TVergG LSA i. V. m. § 161 GWB).

Das Verfahren

Die Vergabekammer übersendet den Nachprüfungsantrag dem Auftraggeber, soweit dieser nicht offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet ist. Mit der Übersendung ist ihm bis zur Entscheidung der Vergabekammer eine Zuschlagserteilung verwehrt. Nur in Ausnahmefällen kann eine vorherige Zuschlagserteilung kammerseitig zugelassen werden (§ 21 Abs. 2 TVergG LSA). Hierzu bedarf es eines ausdrücklichen Antrages der Auftraggeberseite oder des Unternehmens, das für den Zuschlag vorgesehen ist.

Die Vergabekammer fordert beim Auftraggeber die Vergabeunterlagen an. Der Sachverhalt wird von Amts wegen geprüft. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann (§ 22 Abs. 3 TVergG LSA).

Die Vergabekammer stellt fest, ob Interessen anderer Bieter durch ihre Entscheidung schwerwiegend berührt werden könnten und bezieht sie gegebenenfalls als Beigeladene in das Verfahren ein (§ 20 TVergG LSA).

Die Vergabekammer kann auf Antrag den Beteiligten Akteneinsicht gewähren (§ 23 TVergG LSA i. V. m. § 165 GWB).

Die Vergabekammer trifft erforderlichenfalls ihre Entscheidung auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung (§ 22 Abs. 4 TVergG LSA).

Die Vergabekammer befindet darüber, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft ggf. die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern (§ 23 TVergG LSA i. V. m. § 168 Abs. 1 GWB).

Für Amtshandlungen der 3. Vergabekammer werden Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten. Ergibt der Nachprüfungsantrag, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben (§ 19 Abs. 5 TVergG LSA).

Die weiteren Einzelheiten können dem Link zum Abschnitt 2 des TVergG LSA entnommen werden.

Bitte beachten Sie, dass Anträge, die von Montag bis Donnerstag nach 15.00 Uhr bzw. Freitag und an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen nach 12.00 Uhr eingehen, ggf. erst am darauffolgenden Arbeitstag dem Auftraggeber durch die 3. Vergabekammer übermittelt werden können.

Weitere Informationen zum Download

Kontakt

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Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

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