Prävention (§ 167 SGB IX)
Vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf es der Zustimmung durch das Integrationsamt. Im Vorfeld eines Kündigungsverfahrens kann das Integrationsamt auf Antrag (auch mündlich) präventiv bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen Arbeitgeber beraten und unterstützen.
Nach § 167 SGB IX ("Prävention") hat der Arbeitgeber beim Erkennen einer Arbeitsplatzgefährdung (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten) die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- bzw. Personalrat sowie das Integrationsamt einzuschalte, mit dem Ziel, die Gefährdung zu beseitigen, welche den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bedroht.
Mit dieser Regelung können bereits frühzeitig Beratungsangebote als auch persönliche und finanzielle Hilfen in Anspruch genommen werden.