für andere Einrichtungen, Vereine und Stiftungen
Antrag:
- Antragsformular für "Hilfen zur Schadensbeseitigung bei bei anderen Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufbauhilfegesetzes wie Vereine und Stiftungen"
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind andere Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufbauhilfegesetzes wie Vereine und Stiftungen, soweit sie nicht von den anderen Abschnitten der Richtlinie erfasst werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden nach Abschnitt I. Nr. 2.1 der Richtlinie. Die Förderfähigkeit richtet sich nach Abschnitt I. Nr. 2.2 bis 2.4.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 v.H. der festgestellten Schadenshöhe.
Was ist weiterhin zu beachten?
Anträge sind von Antragsberechtigten spätestens bis zum 30. Dezember 2014 zu stellen.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Antragstellung möglich.
Ansprechpartner
Sie haben weitere Fragen?
Richten Sie diese bitte an Frau Kunze
Telefon: +49 345 514 3055
E-Mail
oder an Frau Ebersbach
Telefon: +49 345 514 3092
E-Mail
Weitergehende Informationen
- "Hochwasser"-Informationsseite des Landes Sachsen-Anhalt
- Investitionsbank Sachsen-Anhalt