Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis / Genehmigung einer Abwasserbehandlungsanlage
Industrieabwasser
Das Landesverwaltungsamt erteilt als obere Wasserbehörde die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer,
1. das aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 6.000 Kilogramm pro Tag Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (roh) (BSB5) oder größer als 4.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (sedimentiert) stammt und nicht im Wesentlichen dem Anwendungsbereich von Anhang 1 der Abwasserverordnung zuzuordnen ist,
2. das den in folgenden Anhängen der Abwasserverordnung bestimmten Herkunftsbereichen zuzuordnen ist:
- Anhang 19 - Zellstofferzeugung
- Anhang 22 - Chemische Industrie
- Anhang 28 - Herstellung von Papier, Karton und Pappe
- Anhang 29 - Eisen- und Stahlerzeugung
- Anhang 33 - Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
- Anhang 36 - Herstellung von Kohlenwasserstoffen
- Anhang 37 - Herstellung anorganischer Pigmente
- Anhang 38 - Textilherstellung, Textilveredlung
- Anhang 39 - Nichteisenmetallherstellung
- Anhang 41 - Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
- Anhang 42 - Alkalichloridelektrolyse
- Anhang 45 - Erdölverarbeitung
- Anhang 48 - Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
- Anhang 54 - Herstellung von Halbleiterbauelementen
- Anhang 56 - Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen,
3. dessen Schmutzfracht aus der Herstellung von Soda stammt.
Die obere Wasserbehörde ist darüber hinaus für alle Genehmigungen zur Errichtung, zum Betrieb und zur wesentlichen Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz zuständig.
Die Genehmigung ist erforderlich, sofern:
- für die Abwasserbehandlungsanlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
- in der Abwasserbehandlungsanlage Abwasser behandelt wird, das
- aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV (= Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie) stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der 4. BImSchV (= Nebeneinrichtungen) auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
- nicht unter die RL 91/271/EWG (Kommunalabwasserrichtlinie) fällt.
- in der Abwasserbehandlungsanlage Abwasser behandelt wird, das
- aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
- nicht unter die RL 91/271/EWG (Kommunalabwasserrichtlinie) fällt.
Hinweise:
Eine Anlagengenehmigung nach § 60 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz ist stets im förmlichen Verfahren zu erteilen.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz ist im förmlichen Verfahren zu erteilen, wenn:
a) das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt oder
b) eine gehobene Erlaubnis nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
c) die Abwassereinleitung mit einer Industrieanlage im Sinne von § 1 Absatz 3 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung(IZÜV):
- Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Nr. 2 oder 3 Wasserhaushaltsgesetz oder
- Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
im Zusammenhang steht.
Erforderliche Unterlagen:
Wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Direkteinleitung)
a) generell
- formloser Antrag:
- Daten des Antragstellers: Name, Firma, Anschrift, Telefon
- Daten des Planverfassers: Name, Firma, Anschrift, Telefon
- örtliche Lage des Baugrundstückes / der Einleitstelle (Katasterauszug)
- Art und Umfang der Einleitung: Abwasserherkunft nach AbwV, Abwasserkataster mit Mengen, Teilströmen und so weiter
- Einleitgewässer
- Erläuterungsbericht
- Übersichtskarte M 1:25.000 mit eingezeichnetem Vorhaben
- Lageplan M 1:5.000 mit Einleitgewässer, geplanter Maßnahme, Gemarkung, Flur, Flurstück, Grenzen unter Schutz gestellter Gebiete
- Baupläne (Ansichten, Grundrisse Längs- und Querschnitte) mit Bau- und Betriebsbeschreibung
b) bei förmlichen Verfahren darüber hinaus (bei nicht förmlichen optional):
- Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Genehmigungen zur Errichtung, zum Betrieb und zur wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage
Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Antragsunterlagen
a) bei UVP-pflichtigen Vorhaben (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 WHG)
- UVP-Bericht gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Inhalt, Umfang und Detailtiefe der voraussichtlich erforderlichen Angaben im UVP-Bericht können frühzeitig Gegenstand einer Besprechung gemäß § 15 UVPG sein.
b) bei Vorhaben, die unter die Industrieemissions-Richtlinie fallen (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 und 3 WHG)
- Angaben gemäß § 3 Abs. 2 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Rechtsgrundlagen:
§§ 8 – 13, 15, 57, 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§§ 1 – 6 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Ansprechpartnerin:
Referentin für Industrieabwasser
Marlis Ziem
Tel.: +49 345 514-2895
E-Mail