Der Landesjugendhilfeausschuss (LJHA)
Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) und der Verwaltung des Landesjugendamtes (zweigliedrige Verwaltung). Grundlage für das Handeln sind das Sozialgesetzbuch (SGB VIII - KJHG), das Ausführungsgesetz des Landes zum KJHG (KJHG-LSA) und die Satzung für das Landesjugendamt.
Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe. Er gibt Empfehlungen und bietet Beratung für die Tätigkeit der Jugendämter an, insbesondere für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie für die Förderung und öffentliche Anerkennung dieser Träger.
Über die Verwendung der vom Land bereitgestellten Mittel beschließt der Landesjugendhilfeausschuss im Rahmen der von der obersten Landesjugendbehörde erlassenen Satzung.
Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses arbeiten ehrenamtlich. Sie sind an Weisungen und Aufträge der vorschlagsberechtigten oder entsendenden Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Landesjugendhilfeausschuss nicht gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit geleiteten Überzeugung aus (Paragraf 9 KJHG-LSA).
Der Landesjugendhilfeausschuss hat sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung gegeben.