für kulturelle Einrichtungen und Religionsgemeinschaften
Antrag:
- Antragsformular für "Hilfen zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrichtungen und Religionsgemeinschaften"
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind öffentliche oder gemeinnützige Träger in den Bereichen Museen, Theater, Bibliotheken und Archive, Orchester, historische Parks und Gärten, Depots, Schlösser, Musikschulen und Kulturhäuser sowie Stiftungen, Vereine, Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Was wird gefördert?
bei Kultureinrichtungen:
Gefördert wird die Schadensbeseitigung. Förderfähige Sanierungen betreffen vor allem Bauwerke (Reinigung, Trockenlegung, Statik, Ersatzbauten), bauliche Anlagen und Außenanlagen, die technischen Einrichtungen (Heizung, Lüftung, Sanitär, Museums- und Bühnentechnik, Elektronik und Fuhrpark), die Ausstattung der Kulturstätten, die notwendige Restaurierung der in den Einrichtungen und Bauwerken vorhandenen Kulturgüter sowie die gärtnerische Wiederherstellung von Außenanlagen.
bei Denkmalen:
Förderfähig sind die Schadensbeseitigung und Maßnahmen im Bereich der Schadenserhebung, Schadensberatung und Schadenskoordinierung bei Einzel- und Flächendenkmälern unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.
bei Religionsgemeinschaften (KdÖ):
Förderfähig sind die Schadensbeseitigung und Maßnahmen im Bereich der Schadenserhebung, Schadensberatung und Schadenskoordinierung bei baulichen Anlagen, Gebäuden, wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände im Eigentum der Religionsgemeinschaften, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Voraussetzung ist, dass diese als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.
Wie wird gefördert?
Zuwendungen zur Schadensbeseitigung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (RL Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013) vom 2.8.2013 in der Fassung vom 23.08.2013 können bei kulturellen Einrichtungen und Denkmalen bis zu 100 v.H. der Schadenshöhe gewährt werden. Förderfähig sind auch die Kosten zur notwendigen vorübergehenden Nutzung von anderen Anlagen oder Einrichtungen während der Schadensbeseitigung.
Im Falle von Religionsgemeinschaften kann der Zuschuss bis zu 80 v.H. des entstandenen Schadens gewährt werden bis zu 100 v.H. des Schadens gewährt werden.
Was ist weiterhin zu beachten?
Anträge sind von Antragsberechtigten spätestens bis zum 31. Dezember 2014 zu stellen.
Ansprechpartner
Sie haben weitere Fragen?
Richten Sie diese bitte an Frau Stüwe (für Denkmale)
Telefon: +49 391 567 2530
E-Mail
oder an Herr Sderra (für Kultureinrichtungen und Religionsgemeinschaften)
Telefon: +49 345 514 1586
E-Mail
Weitergehende Informationen
- "Hochwasser"-Informationsseite des Landes Sachsen-Anhalt
- Investitionsbank Sachsen-Anhalt