Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Ein weiteres wesentliches Aufgabenfeld des Referates ist die Sicherstellung der Integration von Naturschutzbelangen in die vom Landesverwaltungsamt durchgeführten Genehmigungsverfahren.
Ein Schwerpunkt ist hier die Prüfung, ob ein Eingriffstatbestand vorliegt. In diesen Fällen sorgt das Referat für die Umsetzung der entsprechenden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, wenn durch Vorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Was sind naturschutzrechtliche Eingriffe?
Eingriffe im Sinne Paragraf 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Veränderungen der Gestalt und Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Eingriffe dürfen die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen (Paragraf 15 Abs. 1 BNatSchG). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind gemäß Paragraf 15 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder es sind gemäß Paragraf 15 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG Ersatzmaßnahmen vorzunehmen, wobei die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise zu ersetzen sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu zu gestalten ist. Anstelle der Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist im Land Sachsen-Anhalt auch eine Anrechnung von Maßnahmen des gemäß Paragraf 9 NatSchG LSA geführten Ökokontos (Ökokontomaßnahmen) zur Eingriffskompensation möglich. Nähere Informationen stehen unter Ökokonto (https://mwu.sachsen-anhalt.de/umwelt/naturschutz/oekokonto/) zur Verfügung.
Unvermeidbare und nicht in angemessener Frist ausgleichbare oder ersetzbare Beeinträchtigungen sind zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege anderen Belangen bei der gebotenen Abwägung im Range vorgehen. Soweit die nach Paragraf 15 Abs. 5 BNatSchG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Bezug auf den geplanten Eingriff nachrangig sind, ist vom Verursacher eine Ersatzzahlung zu leisten. Näheres zur Erhebung, Höhe, Festsetzung, Verwendung und Verwaltung von Ersatzzahlungen ergibt sich aus der Ersatzzahlungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Für Eingriffe, die ausschließlich durch die Bundesverwaltung zugelassen oder durchgeführt werden, ist die nach Paragraf 15 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG erlassene Bundeskompensationsverordnung anzuwenden.
Daten zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im „Kompensationsverzeichnis Sachsen-Anhalt“
Im Land Sachsen-Anhalt werden die Daten zu Eingriffsvorhaben und den zur Kompensation festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen online in einer GIS-gestützten Software, dem sog. „Kompensationsverzeichnis Sachsen-Anhalt“ geführt. Dieses ist über den Link https://sachsen-anhalt.geolock.de aufrufbar. Für die Führung des Kompensationsverzeichnisses bzw. die Dateneingabe sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden (UNB) zuständig. Hierzu übersendet der Vorhabenträger (bzw. das von ihm beauftragte Planungsbüro) die erforderlichen Geodaten durch die Nutzung der sog. „Datendrehscheibe“ des Kompensationsverzeichnisses an die UNB. Als Hilfestellung zur Nutzung der Datendrehscheibe und digitalen Übermittlung der Daten stehen nachfolgend ein Hinweisblatt sowie Muster-Shapefiles mit den entsprechenden Tabellen zur Angabe von Formaten und Spalteninhalten zum Download zur Verfügung:
- Hinweisblatt
- Mustershape Eingriff (.shp, .shx, .dbf, .prj)
- Mustershape Kompensation (.shp, .shx, .dbf, .prj)
- Tabelle Inhalte/Formate Eingriff
- Tabelle Inhalte/Formate Kompensation
Vollzug der Eingriffsregelung im Referat Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung
- Erarbeitung von Stellungnahmen zu Eingriffsvorhaben, die einer Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder Anzeige durch das Landesverwaltungsamt oder anderer Behörden der oberen Verwaltungsstufe bedürfen, z.B. bei wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren, straßen-, luft- und wasserverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren, bergrechtlichen Genehmigungsverfahren, baurechtlichen Genehmigungsverfahren, Flurbereinigungsverfahren, Genehmigungsverfahren nach Abfallrecht und nach Bundesimmissionsschutzgesetz (sog. Benehmensherstellung)
- Teilnahme an Scoping- und Erörterungsterminen bei UVP-pflichtigen Vorhaben, ggf. auch Teilnahme an Orts- und Informationsterminen (z. B. Planfeststellungsverfahren)
- Vollzug der Eingriffsregelung im Rahmen der Erteilung von Befreiungen gemäß Paragraf 67 BNatSchG und sonstiger Genehmigungen
- Umsetzungskontrollen in Einzelfällen
Inanspruchnahme von Mitteln aus der Ersatzzahlung
Die Ersatzzahlung ist ein Bestandteil der Eingriffsregelung, die dann greift, wenn ein Ausgleich oder ein Ersatz für durch einen Eingriff verursachte Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht oder nicht vollständig möglich ist. Die Ersatzzahlung deckt finanziell das Kompensationsdefizit ab, für welches keine konkreten Maßnahmen im Umfeld gefunden werden konnten. Die für diese, als „Schadensersatz“ an die Natur gedachte, Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die möglichst in dem betroffenen Naturraum, eines zuvor erfolgten Eingriffes zu verwenden. Es muss eine tatsächliche und dauerhafte Aufwertung von Natur und Landschaft erfolgen und nicht nur eine Sicherung schon bestehender ökologischer Werte.
Die Festsetzung der Ersatzzahlung erfolgt nach § 15 Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009, in der jeweils geltenden Fassung. Die Verwendung der Ersatzzahlungsmittel wird im Rahmen der Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung (Ersatzzahlungsverordnung) vom 28.02.2006 in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Antragsberechtigt sind die Landkreise in Sachsen-Anhalt als Unteren Naturschutzbehörden.
Ansprechpartner:
Herr J. Dorendorf
Dessauer Str. 70
06118 Halle (Saale)
Telefon: +49 345 514 2620
E-Mail
Ansprechpartnerin Ersatzzahlung:
Frau C. Weber
Dessauer Str. 70
06118 Halle (Saale)
Telefon: +49 345 514 2603
E-Mail
Landesvorschriften und Dokumente
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Richtlinie über die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt
Biotoptypenrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt
Festlegung des Kompensationsraumes für Ersatzmaßnahmen (RdErl. des MLU vom 06.09.2010)