Besonderer Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz ist Teil des Schwerbehindertenrechts -siehe Teil 3 Sozialgesetzbuch IX und gilt für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen. Sind Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis schwerbehinderter Menschen erkennbar, sind präventive Maßnahmen gesetzlich gefordert.
Dazu ist es erforderlich, dass alle Beteiligten - Arbeitgeber, Mitglieder des betrieblichen Integrationsteams, schwerbehinderter Arbeitnehmer sowie Integrationsamt - rechtzeitig Lösungen suchen, um personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt gefährdete Beschäftigungsverhältnisse schwerbehinderter Menschen dauerhaft fortzusetzen.
Die Mitarbeiter des Integrationsamtes und der Integrationsfachdienste/Berufsbegleitung unterstützen Arbeitgeber und deren schwerbehinderte Arbeitnehmer mit fachlichem Rat und, wenn erforderlich, mit finanziellen Leistungen der begleitenden Hilfe.
Der besondere Kündigungsschutz macht schwerbehinderte Menschen nicht unkündbar. Das Sozialgesetzbuch IX verpflichtet Arbeitgeber, vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Der Entscheidung voraus geht die Prüfung, ob eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Weiterbeschäftigung auch unter Einsatz beratender, technischer sowie finanzieller Hilfen möglich ist.
Der Kündigungsschutz im Sinne eines gewollten Nachteilausgleichs ist umso größer, je enger der Zusammenhang zwischen Kündigungsanlass und anerkannter Behinderung ist.
Formular