Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen gem. § 18 KrWG
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Herr Patrick Saal
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Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen haben ihre Abfälle grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung zu überlassen. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Überlassungspflicht besteht jedoch u.a. nicht für Abfälle, die
- durch eine gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden oder
- durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Solche Sammlungen sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für Sammlungen im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Referat 401 die für das Anzeigeverfahren zuständige Behörde. Im Rahmen der Anzeige sind diverse Angaben zu machen, insbesondere zu Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung sowie zu Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle. Für die Anzeigenerstattung kann auf die verlinkten Formulare (siehe unten) zurückgegriffen werden.
Nach Eingang der vollständigen Anzeige werden die von der Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beteiligt. Diese haben die Möglichkeit, zur angezeigten Sammlung eine Stellungnahme abzugeben. Sodann wird geprüft, ob die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle gewährleistet ist. Bei den gewerblichen Sammlungen wird darüber hinaus hinterfragt, ob überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung entgegenstehen.
Die angezeigte Sammlung kann nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von drei Monaten grundsätzlich wie angezeigt durchgeführt werden. Erforderlichenfalls wird die Sammlung aber von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet, mit Auflagen versehen oder auch gänzlich untersagt.
Zum Abschluss des Verfahrens wird der Anzeigende ebenso wie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet die Sammlung erfolgen soll, über das Ergebnis der Prüfung informiert. Die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige sowie die Entscheidung zu den Anzeigen sind für den Anzeigenden gebührenpflichtig.
Sollten sich nach Aufnahme der ursprünglich angezeigten Sammlung Änderungen ergeben, bspw. zur Art oder Menge der gesammelten Abfälle, sind diese unverzüglich beim Landesverwaltungsamt anzuzeigen.
Hinweis: Das Unterlassen der Anzeige oder die nicht richtige, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.