Überschwemmungsgebiete
Einen weiteren Schwerpunkt im Rahmen des wasserwirtschaftlichen Vollzugs bildet die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen sowohl für das Aufstauen und Absenken von Gewässern 1. Ordnung als auch für die Energiegewinnung aus Wasserkraftanlagen. Auch die Bearbeitung von Anträgen, die die Nutzung von Deichen und deren Schutzstreifen betreffen, gehört zu den Kernaufgaben der wasserrechtlichen Vollzugstätigkeit. Nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt obliegt dem Referat die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an oberirdischen Gewässern durch Verordnung. Vorrangig werden die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist und die Gebiete, die der Hochwasserrückhaltung dienen.
festgesetzte Überschwemmungsgebiete in Sachsen-Anhalt
Hier finden Sie die in Sachsen-Anhalt rechtskräftigen Überschwemmungsgebiete.
Das sind:
- die durch Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiete
(§ 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 99 Abs. 1 WG LSA)
- die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete
(§ 76 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 100 Abs. 1 WG LSA)
- die als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete
(§ 99 Abs. 1 Satz 3 WG LSA).
Als interaktive Karte können diese hier aufgerufen werden.
Ausführliche Hinweise zur Verwendung der interaktiven Karte und ihrer Funktionen finden Sie hier.
Öffentliche Auslegungen
Aktuelle Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten finden Sie hier.