Großhandel mit Arzneimitteln
Als Großhandel wird jede berufs- oder gewerbsmäßige Handelstätigkeit bezeichnet, bei der Arzneimittel beschafft, gelagert, exportiert oder an Wiederverkäufer und besondere Endverbraucher wie Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte oder Krankenhäuser abgegeben werden (§ 52a des Arzneimittelgesetzes (AMG)).
Der Großhandel mit Arzneimitteln in Sachsen-Anhalt muss dem Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie, gemäß § 67 AMG angezeigt werden.
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe benötigen eine Erlaubnis nach § 52a AMG und unterliegen der Überwachung durch das Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie. Die einzureichenden Unterlagen für die Erteilung der Erlaubnis können Sie dem Merkblatt für die Beantragung einer Großhandelserlaubnis entnehmen.
Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass bei dem Handel mit Arzneimitteln bestimmte Standards eingehalten werden. Die Arzneimittel-Handelsverordnung i. V. m. dem Leitfaden für die gute Vertriebspraxis für Humanarzneimittel legt diese Standards fest. Auf dieser Grundlage überprüft das Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie, regelmäßig u. a. die ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln und die Einhaltung der Vertriebskette durch die Arzneimittelgroßhandelsbetriebe.
Rechtsgrundlagen
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Dr. Sylwia Magdalena Haase
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