Großhandel mit Arzneimitteln
Als Großhandel wird jede berufs- oder gewerbsmäßige Handelstätigkeit bezeichnet, bei der Arzneimittel beschafft, gelagert, exportiert oder an Wiederverkäufer und besondere Endverbraucher wie Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte oder Krankenhäuser abgegeben werden.
Der Großhandel mit Arzneimitteln muss in Sachsen-Anhalt dem Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie, gemäß § 67 AMG angezeigt werden.
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe benötigen nach § 52 a AMG eine Erlaubnis und unterliegen der Überwachung durch das Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie.
Die einzureichenden Unterlagen für die Erteilung der Erlaubnis können Sie dem Merkblatt (barrierefrei) entnehmen.
Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass auch in der Vertriebskette der Arzneimittel notwendige Standards eingehalten werden. Die Arzneimittel-Handelsverordnung i. V. m. dem Leitfaden für die gute Vertriebspraxis für Humanarzneimittel legt diese Standards fest. Auf dieser Grundlage überprüft das Landesverwaltungsamt, Referatsbereich Pharmazie, regelmäßig u. a. die ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln und die Einhaltung der Vertriebskette durch die Arzneimittelgroßhandelsbetriebe.