Denkmalschutz
Das Landesverwaltungsamt ist gemäß § 4 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) obere Denkmalschutzbehörde und
- genehmigt oder versagt die Zerstörung oder Wegnahme eines Kulturdenkmals, § 14 Absatz 10 DenkmSchG LSA;
- erteilt Negativatteste, wenn bei Verkauf eines Kulturdenkmals von überörtlicher Bedeutung auf das Vorkaufsrecht des Landes verzichtet wird oder das Vorkaufsrecht des Landes ausgeübt werden soll, § 11 Absatz 1 DenkmSchG LSA;
- beantragt die Enteignung eines Kulturdenkmals um es zu erhalten, für wissenschaftliche Zwecke auszugraben oder in einem Grabungsschutzgebiet Nachforschungen betreiben zu können, § 19 DenkmSchG LSA;
- entscheidet über Widersprüche, wenn gegen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder sonstige Verfügung einer unteren Denkmalschutzbehörde Widerspruch eingelegt worden ist, § 73 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung;
- überprüft und kontrolliert die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung der unteren Denkmalschutzbehörden und sorgt für einen landeseinheitlichen Gesetzesvollzug (Fachaufsicht).
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Formulare und Informationen für den Download
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Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
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