Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in Sachsen-Anhalt
Voraussetzungen
Gefördert werden:
- Feuerwehrhäuser
- Feuerwehrfahrzeuge
Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
- Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder des Landesverwaltungsamtes zur finanziellen Leistungskraft des Antragstellers und zur Notwendigkeit der Maßnahme
Ansprechpartner
Herr Klingebiel
Tel.: +49 345 514-2421
E-Mail
Frau Altvater
Tel.: +49 345 514-2424
E-Mail
Rechtsgrundlage
- Richtlinie - über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in Sachsen-Anhalt (Zuwr-BS), (Runderlass des Innenministeriums vom 01.12.2017 (Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Seite 757)
- Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften
Formulare
Hinweise zum Verfahren
Anträge für das folgende Haushaltsjahr sind bis spätestens 31. März des laufenden Haushaltsjahres beim zuständigen Landkreis (für die Landkreise und kreisfreien Städte direkt beim Landesverwaltungsamt) einzureichen.
Die Landkreise sammeln die Anträge und reichen sie bis zum 30. April beim Landesverwaltungsamt ein.
Die Landkreise und das Landesverwaltungsamt erstellen auf der Grundlage der eingereichten Anträge Prioritätenlisten für das folgende Haushaltsjahr.
Zuwendungsbescheide werden in der Regel im zweiten Halbjahr für das folgende Haushaltsjahr erteilt.