Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Bezug auf die Corona-Pandemie
Übergangsregelung für geimpfte und genesene Kontaktpersonen
Informationen für nicht geimpfte Personen:
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der hohen Antragszahlen kommt es derzeit zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Entschädigungsanträge.
Zur Vermeidung zusätzlicher personeller Belastungen bitten wir Sie, von telefonischen Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen.
Hinweis: Bei erfolgreicher Online-Antragstellung wird automatisch eine Vorgangskennung (21-SE-SA-LVWA-…-…-…-…) vergeben. Soweit Ihnen eine solche Kennung vorliegt, ist Ihr Antrag im System erfasst.
- Übergangsregelung für geimpfte und genesene Kontaktpersonen
- Informationen für nicht geimpfte Personen:
- Wichtiger Hinweis:
- 1. Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
- 2. Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
- 3. Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung
- 4. Erstattung der Betriebsausgaben
- Kontakt
1. Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen und daher einen Verdienstausfall erleiden.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen (z.B. Arbeit im Homeoffice).
- Es bestand keine Arbeitsunfähigkeit.
- Es bestand kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder Lohnfortzahlung.
Mit Urteilen vom 20.03.2024 (5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierte Arbeitnehmer stets einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG haben. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung schließt den Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung aus. Dahingehende Anträge einschließlich solcher nach § 58 IfSG (siehe Nr. 3) werden abgelehnt.
Anträge auf Verdienstausfallentschädigung sind online auf dieser Webseite zu stellen: www.ifsg-online.de
2. Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
Nach § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen ihr Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen, eine Verdienstausfallentschädigung.
Dieser Anspruch besteht nur im Zusammenhang mit pandemiebedingten Einschränkungen bis zum 23.09.2022. Anträge müssen innerhalb von zwei Jahren seit dem Ende der vorübergehenden Schließung der Betreuungseinrichtung oder der Schule gestellt werden.
Die Entschädigung beträgt 67 % des ausgefallenen Nettoverdienstes.
Zu den Voraussetzungen für die Entschädigung wegen Kinderbetreuung
Anträge auf Verdienstausfallentschädigung sind online auf dieser Webseite zu stellen: www.ifsg-online.de
3. Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung
Nach § 58 IfSG werden Aufwendungen von Arbeitnehmer*innen für die soziale Sicherung im Entschädigungszeitraum erstattet.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es besteht ein Entschädigungsanspruch aufgrund einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots oder einer pandemiebedingten Kinderbetreuung.
- Der/die Arbeitnehmer*in unterliegt nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherung.
Nähere Informationen zu erforderlichen Antragsdaten und Nachweisen sind dem Antragsformular zu entnehmen. Anträge sind an das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle bzw. entschaedigung.ifsg(at)lvwa.sachsen-anhalt.de zu richten.
4. Erstattung der Betriebsausgaben
Selbstständige, die einer behördlich angeordneten Quarantäne unterliegen und ihren Betrieb oder ihre Praxis während der Dauer dieser Quarantäne schließen müssen, können neben der Verdienstausfallentschädigung auch den Ersatz ihrer weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen. Ein Anspruch besteht nur, wenn durch die Betriebsschließung eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Selbstständigen vorliegt.
Zu solchen Betriebsausgaben zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang.
Anträge sind formlos an das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle bzw. entschaedigung.ifsg(at)lvwa.sachsen-anhalt.de zu richten. Dem Antrag ist einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben im Absonderungszeitraum beizufügen. Weitere Unterlagen werden bei Bedarf abgefordert.
Kontakt
Offene Fragen können Sie uns gern per E-Mail übermitteln:
entschaedigung.ifsg(at)lvwa.sachsen-anhalt.de
Telefonisch erreichen Sie uns in der Hotline: +49 345 514-1705