Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Zuständige Stelle für die Berufe (von Facharbeiter bis Meister):
Landwirt/in, Tierwirt/in, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/in, Pflanzentechnologe/-technologin, Winzer/in, Milchtechnologe/-technologin, Milchwirtschaftliche/r Laborant/in, Pferdewirt/in, Forstwirt/in, Revierjäger/in, Fischwirt/in, Hauswirtschafter/in ist in Sachsen-Anhalt das
Landesverwaltungsamt
Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale)
Ansprechpartnerin: Frau Furgber
Telefon: +49 345 - 514 2446
E-Mail
WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG?
(Die Unterlagen sollen ins Deutsche übersetzt vorgelegt werden)
- Tabellarische Übersicht in deutscher Sprache über absolvierte Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisherige Erwerbstätigkeit
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis des Berufsabschlusses
- Nachweise der einschlägigen Berufserfahrungen
- sonstige Befähigungsnachweise (z.B. zu beruflichen Weiterbildungen)
- eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt worden ist
- Nachweis, dass eine Arbeit in Deutschland aufgenommen werden soll (entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz)
WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN?
Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Entscheidung innerhalb von 3 Monaten. In schwierigen Fällen kann die Entscheidungsfrist einmalig verlängert werden.
WAS KOSTET DAS VERFAHREN?
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und wird nach Zeitaufwand berechnet. Der Gebührenrahmen für eine Antragstellung reicht in der Regel von 100 bis 600 Euro. Gebührenfreiheit besteht gegebenenfalls für Berechtigte sowie deren nichtdeutsche Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge nach:
- § 7 SGB II§ 27 SGB XII
- § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
- §§ 1 bis 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BFVG)
Die Kosten, zum Beispiel für Gebühren, Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen von den Antragstellenden selbst getragen werden. Unter Umständen können diese Gebühren nach Prüfung des Einzelfalls durch andere Stellen (z.B. SGB II und III) übernommen werden.
WO IST DIE FESTSTELLUNG DER GLEICHWERTIGKEIT GEREGELT?
Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) finden Sie unter diesem Link.
HINWEIS
Für eine Erstberatung empfehlen sich auch die Beratungsstellen des IQ-Netzwerkes in Sachsen-Anhalt.