Allgemeinverfügung des LVwA zur Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit
Allgemeinverfügung vom 13.12.2024
Den Rinderhaltern in Sachsen-Anhalt gegenüber wird die Duldung verfügt, die im Dezember 2024 bis April 2025 entnommenen BHV-1-Rinderblutproben zusätzlich auf BTV im Landesamt für Verbraucherschutz untersuchen zu lassen. Dazu wurde eine Rundverfügung mit Datum vom 13.12.2024 erlassen, diese ist unter diesem Link zu finden.
Zulassung nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel setzt eine Zulassung von Betrieben nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) voraus.
Voraussetzungen
Nach § 15 der BmTierSSchV dürfen Affen und Halbaffen, Nutz- und Zuchtgeflügel sowie eine Vielzahl tierischer Erzeugnisse (z. B. Samen, Embryonen und Eizellen) in andere Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn die Tiere oder Erzeugnisse aus einem zugelassenen Betrieb stammen.
Auch die folgenden Betriebe oder Einrichtungen benötigen für das innergemeinschaftliche Verbringen eine entsprechende Zulassung:
- Viehhandelsunternehmen
- Händlerställe
- Viehsammelstellen
- Zoos, Wildparks und sonstige Einrichtungen mit Tierhaltung zu wissenschaftlichen oder Versuchszwecken oder zur Erhaltung von Tierarten oder -rassen.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag des Betreibers auf Zulassung der Einrichtung
Für die Zulassung der Einrichtung sind die unten angegebenen Unterlagen und Nachweise erforderlich, aus denen hervorgeht, dass der jeweilige Betrieb die in der BmTierSSchV aufgeführten Voraussetzungen erfüllt:
- Handelsregisterauszug (bei Unternehmen, Gesellschaften)
- Bezeichnung der Betriebsstätte mit Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung
- Liegenschaftsregisterauszug (Karte)
- Betriebsgrundriss
- Betriebsbeschreibung
- Darstellung des Schwarz-Weiß-Prinzips
- betriebliches Hygieneprogramm
- Impfschema
- betriebliches Gesundheitskontrollprogramm / Stationstierarzt/ärztin
- Nachweis des zur Übernahme amtlicher Aufgaben ermächtigten Tierarztes
- Muster des Tiergesundheits- und Verlustregisters
- Nachweise über das Freisein von bestimmten Erregern
- Protokolle von Kontrollen durch das für die Überwachung zuständige Veterinäramt
- Aufzeichnungen über die betriebliche Gesundheitsüberwachung
- Angaben zu Schädlingsbekämpfung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Tierkörperentsorgung
- Havariekonzept
- ggf. weitere Unterlagen im Einzelfall
Das Verfahren
Nach Erhalt und Prüfung der jeweils erforderlichen Unterlagen erfolgt in Absprache mit dem Betrieb eine gemeinsame Betriebsbesichtigung.
Anhand der eingereichten Unterlagen und Nachweise und der vor Ort durchgeführten Prüfung erteilt das Referat Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zulassung.
In diesem Fall erhält der Betrieb bzw. die Einrichtung eine Veterinärkontrollnummer. Die Zulassung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Ansprechpartnerin
Allgemeinverfügung vom 6. Dezember 2023
Den Rinderhaltern in Sachsen-Anhalt gegenüber wird die Duldung verfügt, die im November und Dezember dieses Jahres entnommenen BHV-Rinderblutproben zusätzlich auf BTV im Landesamt für Verbraucherschutz untersuchen zu lassen. Dazu wurde eine Allgemeinverfügung mit Datum vom 6. Dezember 2023 erlassen.
weitere Aufgaben im Bereich Tierseuchenbekämpfung
- Registrierung von Betrieben, welche Waren innergemeinschaftlich Verbringen oder einführen oder Hausklauentiere gewerblich in diesem Sinne transportieren (§ 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung)
- Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Waren und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können nach der Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung
- Zulassung von Schutzgebieten hinsichtlich der Freiheit von Fischseuchen (§ 10 Fischseuchen-Verordnung)
- Erteilung von Erlaubnissen nach der Tierseuchenerreger-Verordnung