Meldung von Praxisanleitern
Die Voraussetzungen für den Praxisanleiter während des Pflicht- und Vertiefungseinsatzes ergeben sich aus § 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Erlaubnis zum Führen einer Berufserlaubnis als Pflegefachmann/-frau, Altenpfleger/-in, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in;
- mindestens einjährige Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren mit einer o.g. Erlaubnis;
- die Berufserfahrung soll in dem jeweiligen Bereich des Einsatzes des Praxisanleiters erworben sein;
- berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden;
- jährliche berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden.
Für die Praxisanleiter, die bis zum 31.12.2019 in dem Beruf als Altenpfleger oder Krankenpfleger Praxisanleiter waren, wird die berufspädagogische Zusatzqualifikation gleichgestellt.
Für die Pflichteinsätze in Einrichtungen in der Pädiatrie und Psychiatrie kann die Praxisanleitung mit anderen für die pflegerische Tätigkeit qualifizierten Fachkräften sichergestellt werden.
Gemäß § 9 Satz 2 PflEignVO sind Personalveränderungen bei der Praxisanleitung der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Das setzt voraus, dass ein IST-Zustand der Praxisanleiter erfasst wird. Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten, die Praxisanleitung Ihrer Einrichtung/en anzuzeigen. Für die Meldung der Praxisanleiter nutzen Sie bitte das im Bereich Formulare eingestellte Meldeformular.
Die berufspädagogische jährliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden der Praxisanleiter muss im Landesverwaltungsamt nachgewiesen werden. Für diese Meldung können Sie ebenfalls das eingestellte Meldeformular nutzen.