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Häufig gestellt Fragen zum Thema Immissionsschutz

Welche Behörde ist zuständig für eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)?

Die Zuständigkeiten für das Verfahren liegen für:

  • Anlagen der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV,
  • Anlagen, die im Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt sind,
  • Anlagen, die der Störfallverordnung unterfallen,
  • Anlagen der Nummern 4.3; 8.10; 8.11 a; 8.12 a; 8.15 a des Anhangs zur 4. BImSchV

beim Landesverwaltungsamt.
Für alle anderen Anlagen liegt die Zuständigkeit beim jeweiligen Landkreis/kreisfreie Stadt.

 

Welche Anlagen sind nach dem BImSchG genehmigungspflichtig?
Die einzelnen Anlagen, für die eine Genehmigungspflicht besteht, sind abschließend im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zur Durchführung des BImSchG enthalten.

 

Für welche Anlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen?
UVP-pflichtige Anlagen sind abschließend in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt. Dabei wird unterschieden nach:

  • generell UVP-pflichtige Vorhaben        x in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG
  • allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls A in Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG
  • standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls S in Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG

Für A und S wird die UVP nur durchgeführt, falls die Vorprüfung die Erforderlichkeit ergeben hat.


Welche Umweltaspekte werden im Verfahren nach dem BImSchG berücksichtigt?
In dem Zulassungsverfahren werden die verschiedenen Bereiche des Umweltschutzes auf der Basis von gesetzlichen Bestimmungen eingehend geprüft, hierzu gehören z. B. Luftreinhaltung, Lärmschutz, Sicherheitstechnik, Arbeitsschutz, Abfallvermeidung und –verwertung, Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen.


Was besagt die so genannte Konzentrationswirkung des BImSchG-Verfahrens?
Nach § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen mit ein, insbesondere:

  • öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
  • Zulassungen,
  • Verkehrslagen,
  • Erlaubnisse und Bewilligungen.

Nicht zugelassen sind:

  • Planfeststellungen,
  • Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne,
  • behördliche Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften,

wesentliche Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß §§ 7 und 8 WHG.


Welche Änderungen an genehmigten Anlagen sind genehmigungspflichtig?
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sein können (wesentliche Änderung!)

 

Welche Verfahrensarten gibt es?
Welche Verfahrensart im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, ergibt sich aus der Zuordnung der Anlage innerhalb der 4. BImSchV. Danach sind alle Anlagen, die in der Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung aufgeführt sind, dem förmlichen und die in Spalte 2 genannten Anlagen grundsätzlich dem vereinfachten Verfahren (Ausnahme bei UVP-Pflicht) zugeordnet.


Wie erhalte ich als Bürger Informationen von einem beabsichtigten/genehmigten Vorhaben?
Im förmlichen Verfahren (oder Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) veröffentlicht die zuständige Immissionsschutzbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, wo und wann der Antrag und die dazu gehörigen Unterlagen ausgelegt sind. Auch die Genehmigung im förmlichen Verfahren wird öffentlich bekannt gemacht und eine Ausfertigung des Bescheides zur Einsicht ausgelegt.
Im vereinfachten Verfahren (Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) werden weder die Antragsunterlagen noch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde öffentlich bekannt gemacht. Auf Antrag des Vorhabensträger/Antragsteller ist jedoch eine öffentliche Bekanntmachung möglich.


Wie lange dauert in der Regel das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren?

  • Ca. 7 Monate im förmlichen Verfahren (d.h. mit öffentlicher Bekanntmachung und Auslegung).
  • 3 Monate im vereinfachten Verfahren (ohne öffentliche Bekanntmachung),
  • 6 bzw. 3 Monate bei wesentlichen Änderungen einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage.

 
Was passiert auf dem Erörterungstermin im förmlichen Verfahren?
Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann.
Diejenigen, welche Einwendungen erhoben haben, erhalten Gelegenheit, ihre Einwendungen zu erläutern.


Wo kann ich als Bürger Einwendungen erheben?
Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der der Antrag und die Unterlagen zur Einsicht ausliegen.

 
Wer bekommt meine Einwendungen und werden meine persönlichen Daten weitergegeben?
Neben der Genehmigungsbehörde erhält der Antragsteller alle Einwendungen. Im Verfahren beteiligte Behörden erhalten die Einwendungen soweit diese ihren jeweiligen Aufgabenbereich berühren.
Im Regelfall werden Einwendungen mit Name und Anschrift des Einwenders weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

 

Wo kann ich die Formulare/Vordrucke für einen Genehmigungsantrag erhalten?
Die Formulare werden durch die jeweilige Genehmigungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt.


Wie wird sichergestellt, dass Firmeninformationen vertraulich behandelt werden?
Soweit die Antragsunterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese Unterlagen entsprechend zu kennzeichnen und ggf. getrennt vorzulegen. Für diese Unterlagen gelten dann besondere Sicherheitsanforderungen/-bestimmungen (z. B. für die Aufbewahrung und den Transport).


Kann ich als Bürger Akteneinsicht begehren?
Ja (mit Ausnahme von Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse). Ziel des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens ist es, die Rechte des Bürgers auf Umweltinformationen zu stärken und das Verwaltungshandeln transparent und nachvollziehbar zu gestalten.


Kann das Genehmigungsverfahren von mir als Antragsteller beschleunigt werden?
Die gründliche Vorbereitung eines Genehmigungsantrages und die vollständige Zusammenstellung der Antragsunterlagen haben wesentliche Auswirkungen auf einen reibungslosen und zügigen Verfahrensablauf.

  • Vor der Antragstellung Gespräche mit der Genehmigungsbehörde und den beteiligten Behörden (z. B. der Stadt) führen (ggf. auch eine gemeinsame Behördenbesprechung).
  • Bei der Antragstellung nach Checklisten vorgehen.
  • Vollständige Antragsunterlagen erarbeiten bzw. einreichen (in ausreichender Anzahl) und hierzu sich ggf. der Fachleute eines Ingenieurbüros bedienen.
  • Ggf. einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns stellen (z. B. für die Baumaßnahmen).

 
Welche Unterlagen müssen in der Regel mit dem Antrag eingereicht werden?
Dem Antrag sind die Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen, Erläuterungen) beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Die Anforderungen an die Antragsunterlagen sind in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) festgelegt.


Steht die Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens im Ermessen der Behörde?
Nein. Wenn sicher gestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenen Pflichten – wie z.B. Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt – erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stehen, ist die Genehmigung zu erteilen.

 
Besteht die Möglichkeit, gegen den Genehmigungsbescheid zu klagen?
Gegen die Entscheidungen des Landesverwaltungsamtes ist der Klageweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Gegen die Entscheidungen der Immissionsschutzbehörden der Landkreise/kreisfreien Städte besteht zunächst die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesverwaltungsamt als nächst höhere Behörde.


Wer kann gegen den Genehmigungsbescheid klagen?
Jedermann, der geltend macht, durch den Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein, kann gegen den Genehmigungsbescheid klagen. Dies kann sowohl der Antragsteller sein, als auch diejenigen, die von der Errichtung und Betrieb der Anlage als sog. Dritte in subjektiven Rechten beeinträchtigt sind. Bürgerinitiativen haben keine Klagebefugnis, da sie nicht in eigenen Rechten verletzt sind.


Wo finde ich weitere Informationen?
Das Landesverwaltungsamt bietet auf seiner Homepage eine Broschüre „Handbuch zum Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz” zum Download an.