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Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln

Hersteller oder Einführer von Nahrungsergänzungsmitteln müssen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Inverkehrbringen des Mittels anzeigen.

Die Anzeige muss spätestens beim ersten Inverkehrbringen unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erfolgen.

Hinweis: Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in diesem Mitgliedsstaat geltene Recht eine Anzeigepflicht vorsieht, in der Anzeige zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder per Post:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)