Anerkennung als Vormundschaftsverein gemäß § 54 SGB VIII
Ein rechtsfähiger Verein kann gemäß § 54 SGB VIII Pflegschaften oder Vormundschaften übernehmen, wenn er vom Landesjugendamt eine Anerkennung als Vormundschaftsverein erhält. Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land, in dem der Verein seinen Sitz hat (§ 54 Abs. 2 SGB VIII).
Für die Übertragung von Vormundschaften und Pflegschaften sind die Familiengerichte zuständig. Die örtlichen Jugendämter haben nach § 53 Abs. 1 SGB VIII ein Vorschlagsrecht.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Alle Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem folgenden Formular:
Voraussetzungen für die Anerkennung als Vormundschaftsverein in Sachsen-Anhalt