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Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland

 

Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist gemäß § 88 SGB VIII der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Wenn der der Geburtsort im Ausland liegt oder nicht zu ermitteln ist, ist das Land Berlin zuständig. Zu berücksichtigen gilt weiterhin, dass wenn bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt wurden, der örtliche Träger zuständig bleibt, der bisher tätig geworden ist. Auch eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei unbeachtlich.

Kontakt

Landesverwaltungsamt
Landesjugendamt               
Ernst-Kamieth-Straße 2          
06112 Halle (Saale)

Referentin: Frau Lück

Tel.: 0345 514-1388
E-Mail