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Prüfung und Bestätigung von Entgelten für Einrichtungen zur U-Haft Vermeidung

Die durch den Vollzug einer einstweiligen Unterbringung nach §§ 71 Absatz 2 und 72 Abs. 4 Jugendgerichtsgesetz (JGG) entstehenden Kosten, wie sie nach Jugendhilferecht als notwendig anerkannt werden, trägt die Justiz.

Gemäß des Runderlasses des MS, MJ und MI vom 5.8.1998 - 54.51243 (Grundsätze, praktische Ausgestaltung und Verfahren der Unterbringung von Jugendlichen gemäß §§ 71 Abs. 2 und 72 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes in geeigneten Heimen der Jugendhilfe) sind die Pflegesatzberechnungen geeigneter Jugendhilfeträger vom Landesjugendamt auf ihre Angemessenheit zu prüfen, soweit keine anderweitige Regelung zwischen dem Land, den kommunalen Spitzenverbänden und der LIGA der freien Wohlfahrtspflege getroffen wurde. Die Berechnung erfolgt gemäß Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII. 

Kontakt

Landesverwaltungsamt
Landesjugendamt               
Ernst-Kamieth-Straße 2          
06112 Halle (Saale)

Referentin: Frau Lück

Tel.: 0345 514-1388
E-Mail

Frau Güttner
Tel.: 0345 514-1639
E-Mail