Das Landesverwaltungsamt hat ein Verfahren zum Entzug der Approbation gegen den Arzt Taleb A. eingeleitet.
Dabei wird zunächst die Approbation ruhend gestellt. Voraussetzung dafür ist die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Diese ist abgefordert.
Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine vorübergehende verwaltungsbehördliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder Eilfällen einen Arzt die Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen.
Da im vorliegenden Fall die Ermittlungen noch laufen, wird zunächst die Anordnung des Ruhens der Approbation getroffen. Parallel wird das Entzugsverfahren geführt und mit Vorliegen eines gerichtlichen Ergebnisses über die endgültige Entziehung entschieden.
Hintergrund
Das Landesverwaltungsamt hat in den letzten 20 Jahren (2004 – 2024) 17 Verfahren zum Entzug einer Approbation geführt und vollzogen (12 Ärzte und 5 Zahnärzte).
Die Kriterien zum Entzug einer Approbation werden durch die Bundesärzteordnung in § 5 BÄO vorgegeben:
- Die Approbation ist u.a. zurückzunehmen, wenn sich später herausstellt, dass das Studium nicht abgeschlossen war.
- Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit festgestellt wird.
- Sie kann widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung weggefallen ist.
- Als milderes oder vorübergehendes Mittel zum endgültigen Approbationswiderruf kann auch das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Die Voraussetzungen richten sich nach § 6 BÄO. Dies ist eine vorübergehende Maßnahme, um die Berufsberechtigung in dringenden unaufschiebbaren Fällen bei denen eine konkrete Gefährdung von Rechtsgütern auf Grund der Tatsachenlage sicher ist, sofort entziehen zu können. Die Rechtsprechung stellt dabei hohe Hürden auf. Eine Ruhensanordnung ist nur dann zulässig, wenn ein überragendes unabweisbares Interesse der Allgemeinheit an einer derartigen Anordnung besteht. Der Verdacht einer Straftat reicht aus. Der Verdacht muss sich dabei aber so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen. Des Weiteren können auch gesundheitliche Gründe zum Ruhen der Approbation führen.